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Eigenbedarf anmelden auf verpachtetes Agrarland?
Gunther M., Klitten
Nein, eine solche Möglichkeit besteht nicht. Nach der Systematik des BGB werden zwar der Mietvertrag (entgeltliche Gebrauchsüberlassung) und der Pachtvertrag (entgeltliche Gebrauchsüberlassung mit Fruchtziehungsberechtigung) in einem Titel geregelt (§§ 535 - 597 BGB), und es gibt daher vielfache Bezugnahmen für den Pachtvertrag auf den Mietvertrag (§ 581 Abs. 2 BGB). Dennoch gelten spezifische Regelungen, die nur eingeschränkt anwendbar sind. So gibt es eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ausschließlich nur bei der Miete von Wohnraum (§ 573 Abs. 2 Ziff. 2 BGB) und nicht bei Mietverträgen über andere Gegenstände. Auch für das Pachtrecht gilt diese Bestimmung nicht.
Es kommt aber hinzu, dass in einem eigenen Untertitel in den §§ 585 - 597 BGB der Landpachtvertrag ausdrücklich geregelt ist: die Verpachtung für die Landwirtschaft, definiert als die Bodenbewirtschaftung und die damit verbundene Tierhaltung, um pflanzliche und tierische Erzeugnisse zu gewinnen, sowie die gartenbauliche Erzeugung. Diese Regelungen schließen die Anwendung des Mietrechts und auch des allgemeinen Pachtrechts weitergehend aus. Der Pächter soll sich darauf verlassen können, bei vertragskonformem Verhalten die Pachtflächen für den vereinbarten, regelmäßig längeren Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren nutzen zu können. In Fällen der Vereinbarung einer längeren Pachtzeit als 30 Jahre kann nach 30 Jahren eine jährliche Kündigung erfolgen. Wurde die Verpachtung auf Lebenszeit vereinbart, so entfällt sogar diese Möglichkeit.
Außerordentliche Beendigungsmöglichkeiten sind allerdings bei einer Berufsunfähigkeit des Pächters bzw. bei seinem Tod vorgesehen (§§ 594c und d). Die außerordentliche fristlose Kündigung kann bei Pflichtverletzungen durch den Landpächter erfolgen (§ 594 e).
Prof. Dr. JOACHIM GÖHRING, Rechtsanwalt
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