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Neuregelung für Kindergeld - Was ist zu beachten?

  • Lesedauer: 6 Min.

- wenn er im Ausland beschäftigt ist, aber weiterhin in Deutschland der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit unterliegt bzw. nur deswegen nicht unterliegt, weil er das 65. Lebensjahr vollendet hat, oder

- wenn er im Ausland als Entwicklungshelfer tätig ist.

Wer erhält wieviel?

Das Kindergeld beträgt für im Inland ansässige Kinder monatlich

- fürs erste und zweite Kind jeweils 200 DM,

- für das dritte Kind 300 DM,

- für jedes weitere Kind jeweils 350 DM.

Kindergeld wird grundsätzlich nur für Kinder gezahlt, die sich in Deutschland aufhalten. Für im Ausland lebenden Kinder besteht nur ausnahmsweise und unter Umständen in geringer Höhe Anspruch auf Kindergeld.

Als Kinder werden berücksichtigt

- eheliche, nichteheliche, für ehelich erklärte und angenommene Kinder (Adoptivkinder),

- Kinder des Ehegatten (Stiefkinder), die der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat,

- Pflegekinder, die der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat und mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist. Ein Pflegekind muß wie ein eigenes Kind zur Familie gehören und nicht mehr in einem Obhuts- und Pflegeverhältnis der leiblichen Eltern stehen. Ferner muß der Antragsteller ein solches Pflegekind zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhalten,

- Enkelkinder, die der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat.

Für Geschwister besteht kein Anspruch auf Kindergeld. Bei Vorliegen der Pflegekindeigenschaft können sie aber als solche berücksichtigt werden.

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird Kindergeld gezahlt. Ein volljähriges Kind kann dann weiter berücksichtigt werden, wenn es

a) noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, ar-

beitslos ist und der Arbeitsvermittlung im Inland zur Verfügung steht oder

b) noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und

- sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder

- sich in einer Übergangszeit zwischen Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten befindet oder

- eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder

- ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leistet oder

c) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Wann gibt es nichts?

Für ein Kind _in Ausbildung bzw. in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten sowie für Kinder ohne Ausbildungsund Arbeitsplatz und Kinder in einem freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahr besteht kein Anspruch auf Kindergeld, wenn ihm Einkünfte und Bezüge in Höhe von wenigstens 12 000 DM im Kalenderjahr zustehen.

Zu den Einkünften und Bezügen eines Kindes gehören insbesondere

- Einkünfte aus einem Ausbildungsverhältnis oder aus einer nichtselbständigen bzw. selbständigen Erwerbstätigkeit,

- Lohnersatzleistungen wie z.B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Rente wegen verminderter Erwerbstätigkeit,

- Unterhaltsgeld, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld, Berufsausbildungsbeihilfe sowie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), soweit diese nicht als Darlehen gewährt werden,

- Leistungen der Sozialhilfe, soweit das Sozialamt von einer Rückforderung bei gesetzlich unterhaltsverpflichteten Personen absieht,

- Unterhaltsleistungen eines geschiedenen oder

dauernd getrennt lebenden Ehegatten des Kindes.

Außer Betracht bleiben Unterhaltsleistungen der Eltern an das Kind. Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben ebenfalls außer Betracht. Entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie dafür verwendet werden.

Nur eine Person kann Bezieher sein

Für ein und dasselbe Kind kann immer nur eine Person Kindergeld erhalten. Bei mehreren Personen wird das Kindergeld demjenigen Elternteil gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt seiner Eltern oder im Haushalt von einem Elternteil und dessen Ehegatten, von Pflegeeltern oder Großeltern, so können diese untereinander den Berechtigten bestimmen. Die Berechtigungsbestimmung kann mit Wirkung für die Zukunft jederzeit schriftlich widerrufen oder geändert werden.

Lebt das Kind nicht im Haushalt eines Elternteils, so wird Kindergeld an denjenigen Elternteil gezahlt, der dem Kind laufend den höchsten Barunterhalt zahlt. Zahlt überhaupt kein Elternteil Unterhalt, so bestimmt das Vormundschaftsgericht auf Antrag einen Elternteil zum Berechtigten.

Kindergeld steht grundsätzlich nicht zu, wenn Sie, Ihr Ehegatte oder eine andere Person Anspruch auf Kinderzuschuß bzw. Kinderzulage aus der gesetzlichen Renten- bzw. Unfallversicherung oder ausländische Familienleistungen haben.

Wer zahlt wann und wo?

Personen, die voraussichtlich länger als sechs Monate bei einem Arbeitgeber der Privatwirtschaft beschäftigt sind, erhalten das Kindergeld in der Regel durch den Arbeitgeber aufgrund einer Bescheinigung der Familienkasse zusammen mit ihrem Lohn bzw. ihrem Gehalt ausgezahlt. Ist ein Berechtigter nicht als Arbeitnehmer beschäftigt oder bestimmt ein Arbeitnehmer den anderen nicht beschäftigten Elternteil zum Berechtigten, wird das Kindergeld durch das Arbeits-

amt - Familienkasse - gezahlt, und zwar im Laufe eines jeden Monats.

Sobald Sie Kindergeld beantragt haben, sind Sie verpflichtet, dem Arbeitsamt - Familienkasse - unverzüglich alle Änderungen in Ihren Verhältnissen und den Verhältnissen Ihrer Kinder mitzuteilen, die für den Anspruch von Bedeutung sein können. Das gilt auch für Veränderungen, die bei Zählkindern eintreten. Mitteilungen an andere Behörden genügen nicht. Auch bei Auszahlung des Kindergeldes durch den Arbeitgeber ist die Änderungsmitteilung immer an das Arbeitsamt -Familienkasse -, und nicht an den Arbeitgeber zu richten.

Pflicht zur Information

Das Arbeitsamt - Familienkasse - muß insbesondere sofort benachrichtigt werden,

- wenn Sie oder Ihr Ehepartner für voraussichtlich mehr als sechs Monate eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst oder bei einem Arbeitgeber der Privatwirtschaft aufnehmen,

- wenn ein Arbeitsverhältnis endet,

- wenn für Ihr Kind von einer anderen Stelle Kindergeld gezahlt wird,

- wenn Ihr Arbeitgeber Sie zu einer Beschäftigung ins-Ausland entsendet,

- wenn Sie oder eines Ihrer Kinder ins Ausland verziehen,

- wenn Sie von Ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben oder geschieden wurden,

-wenn ein Kind Ihren Haushalt verläßt und in den Haushalt des anderen Elternteils, der Großeltern oder von Pflegeeltern überwechselt,

- wenn Kinder Ihres Ehegatten (Stiefkinder), Pflege-, Enkelkinder oder Geschwister, für die Sie Kindergeld beziehen, Ihren Haushalt verlassen oder wenn Sie selbst den gemeinsamen Haushalt verlassen,

- wenn sich die Zahl Ihrer Kinder aus sonstigen Gründen vermindert,

- wenn ein über 18 Jahre altes Kind erstmals Einkommen erzielt oder sich sein bisheriges Einkommen erhöht,

- wenn ein über 18 Jahre altes Kind eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein Studium unterbricht, abbricht oder beendet,

- wenn ein Kind ohne Ausbildungs- und Arbeitsplatz eine Berufsausbildung oder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt.

Welche Regelungen gelten für Nutzer, die dauernd in ihrem Wochenendhaus wohnen?

Hierzu vertritt das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen folgende Auffassung:

Die dauernde Wohnnutzung war im Rahmen eines Vertrages nach §§ 312 ff des Zivilgesetzbuches (ZGB) der DDR in.aller Regel unzulässig, ist aber weitgehend von den Staatlichen Organen toleriert worden. Künftig ist die Wohnnutzung für Nutzungsverträge zu Erholungszwecken nur dann unzulässig, wenn der Vertragspartner dem ausdrücklich widersprochen hatte. Das kann aber nicht zur Folge haben, daß diese Verträge nunmehr als Wohnungsmietverträge zu behandeln sind. .

Vielmehr sind die allgemeinen Bestimmungen des Miet- und Pachtrechts sowie des Schuldrechtsanpassungsgesetzes anzuwenden. Der Nutzer soll jedoch nach Ablauf der Kündigungsschutzfrist (3. Oktober 2015) der Kündigung widersprechen und die Fortsetzung des Vertrages verlangen können, wenn

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