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- Arbeitsverhältnis
Anspruch auf Abfindung auch bei einer Änderungskündigung?
Christof E., Merseburg
Sollen wesentliche Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers verändert werden, so muss dies im Rahmen einer Vertragsänderung erfolgen. Der Arbeitnehmer muss seine Zustimmung zur Aufnahme der Tätigkeit unter den neuen Bedingungen erklären. Lehnt er eine Vereinbarung über die neue bzw. geänderte Tätigkeit ab, hat der Arbeitgeber das Recht, eine Änderungskündigung auszusprechen.
Inhalt des Änderungsvertrages
Die Änderungskündigung ist eine Kündigung, verbunden mit dem Angebot des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen fortzusetzen. Mit der Änderungskündigung können somit alle bisherigen Arbeitsbedingungen modifiziert werden. Dem Arbeitnehmer wird freigestellt, den Arbeitsvertrag unter den neuen vertraglichen Bedingungen anzunehmen, das Angebot nur unter dem Vorbehalt anzunehmen, vor Gericht feststellen zu lassen, ob die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist, oder die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung in Kauf zu nehmen (§2 Kündigungsschutzgesetz).
Neuregelungen mit Wahlrecht
Seit in Krafttreten der Neuregelungen im Kündigungsschutzgesetz wird dem Arbeitnehmer für den Fall einer Kündigung ein Wahlrecht zwischen einer Klage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses oder dem Verzicht auf einer Klage und der Zahlung einer Abfindung eingeräumt. Ein Abfindungsanspruch besteht bei einer fristgemäßen betriebsbedingten Kündigung, wenn das Arbeitsverhältnis bereits mehr als sechs Monate bestanden hat. Eine weitere Voraussetzung für das Entstehen eines Abfindungsanspruchs ist eine Erklärung des Arbeitgebers im Kündigungsschreiben. Dem Arbeitnehmer muss der Hinweis erteilt werden, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
Der Hinweis des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer eine Abfindung zahlen zu wollen, ist unverzichtbar für das Entstehen des Anspruchs.
Verzicht auf Klage vor dem Arbeitsgericht
Die Änderungskündigung zielt - wie erläutert - zwar nicht vorrangig auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern auf die Änderung der Arbeitsbedingungen, wird aber bei Ablehnung des Änderungsangebotes durch den Arbeitnehmer zu einer »echten Kündigung«. Daraus folgt, dass auch bei dieser Kündigung die Abfindungsregelungen zur Geltung kommen.
Erhebt somit der Arbeitnehmer innerhalb der 3-Wochen-Frist keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Änderungskündigung nicht aufgelöst worden ist, entsteht mit Ablauf der Klagefrist ein Anspruch auf Abfindung. Allerdings muss auch in diesem Fall bereits in der Änderungskündigung der Hinweis des Arbeitgebers auf den gesetzlichen Abfindungsanspruch erfolgt sein.
Auch wenn der Arbeitnehmer die Änderungskündigung zunächst unter dem Vorbehalt angenommen hat, die einseitige Änderung der Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber auf ihre soziale Rechtfertigung überprüfen zu lassen, gilt die Abfindungsregelung. Der erklärte Vorbehalt erlischt, wenn der Arbeitnehmer nicht bis zum Ablauf der Frist eine Änderungsschutzklage erhoben hat.
Höhe der Abfindung gesetzlich geregelt
Die Höhe der Abfindung beträgt gemäß § 1a Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden. Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, zusteht.
Dr. PETER RAINER
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