Wie oft ist zu warten?

  • Lesedauer: 2 Min.
Im Haus wird der Aufzug von sechs Mietparteien benutzt. Der Vermieter wechselte die Wartungsfirma und lässt neuerdings den Aufzug vier Mal im Jahr warten. Das führte zu erheblichen Mehrkosten für die Mieter, die ja Wartungskosten zu tragen haben. Der Aufzug wird täglich etwa 15 bis 20 Mal benutzt. Muss er wirklich so oft gewartet werden? Gibt es dafür gesetzliche Vorschriften?
Karl-Heinz E., Berlin

Für Aufzugsanlagen gibt es umfängliche Vorschriften, die neu gefasst und dem Recht der EU angepasst worden sind. Sie beschreiben u. a. die Erfordernisse der Pflege und der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und -sicherheit durch eine Fachfirma. Es sind Haupt- und Zwischenprüfungen vorgeschrieben. Zur Erfüllung der Wartungspflichten werden Wartungsverträge mit Fachfirmen oder mit dem Kundendienst der Hersteller abgeschlossen.
Der Wartungsaufwand hängt von den konkreten Umständen ab. Hochbelastete Aufzugsanlagen müssen in kürzeren Abständen gewartet werden, weniger belastete Anlagen können mit längeren Intervallen auskommen, besonders auch dann, wenn es sich um moderne Anlagen handelt. Es erscheint zweifelhaft, dass relativ gering belastete Aufzüge, wie in diesem Fall, so oft zu warten sind. Mieter könnten Einblick in die Wartungsempfehlungen des Herstellers nehmen und vom Vermieter eine ausführliche Begründung für die Umstellung der Wartung fordern. Bis zur Klärung der Angelegenheit sollte nur der alte Kostensatz akzeptiert werden. Wird ein Nachweis der Notwendigkeit so kurzer Wartungsintervalle nicht erbracht, liegt eine klare Verletzung des im Paragrafen 556 Abs. 3 Satz 1 vorgegebenen Wirtschaftlichkeitsgebotes vor. Mieter müssen dann unnötige Kosten nicht tragen.
Ein allgemeines Problem bei den Wartungsverträgen sind auch die darin enthaltenen Reparaturleistungen. Sie sind nicht umlagefähig und durch einen angemessenen Abzug aus den Gesamtkosten des Wartungsvertrages, die auf Mieter umgelegt werden sollen, herauszurechnen. Dies könnte bei Vollwartungsverträgen 20 bis 50 Prozent ausmachen.
Dr. jur. HEINZ KUSCHEL

Vorschriften: Aufzugsrichtlinie 95/16/EG seit dem 1. Juli 1999; DIN ISN 13015 - Regeln für Instandhaltungsanweisungen; Fachliteratur: Langenberg: »Betriebskostenrecht der Wohn- und Gewerberaummiete, 3. Auflage, Beck-Verlag, Abschnitt A, Randnummer 61 bis 68 und Abschnitt G, Rdn. 28. bis 68.

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