Mindestabstand von Altglascontainern zu Wohngebäuden ist einzuhalten

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Altglascontainer sind oft ein lärmendes Ärgernis. Beim Einwurf von Flaschen und Gläsern entsteht zumeist ein nervendes Geräusch, das dem Schallpegel einer lauten Autohupe entspricht. Die Lärmschutzverordnung (TA Lärm) enthält eindeutige Grenzwerte dafür, wie laut es in Wohnvierteln, in Mischvierteln mit Gewerbe und in Gewerbegebieten sein darf (6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmisionsschutzgesetz vom 26. August 1998). In reinen Wohngebieten sind die Lautstärken tagsüber auf 50 Dezibel (A) und nachts auf 35 Dezibel begrenzt. Damit diese Werte eingehalten werden, hat das Umweltbundesamt in einer Empfehlung für Flaschencontainer, einen Mindestabstand zu den Gebäuden benannt. Gemessen ab der nächstliegenden Wohnung muss der Abstand von Containern mindestens 12 bis 25 Meter Meter betragen. Anzustreben sind mehr als 50 Meter Abstand. Altglascontainer sind in Lärmschutzklassen eingeteilt. Bei einem Abstand von weniger als 50 Metern zum nächsten Wohnhaus, dürfen in Wohngebieten nur Altglascontainer der höchsten Lärmschutzklasse 1 aufgestellt werden. Sie entsprechen den Vorgaben des Aufklebers »Blauer Engel«. Wer sich durch den Einwurflärm gestört fühlt sollte zunächst nachprüfen, wie weit der Container entfernt ist und ob sich darauf ein »Blauer Engel« oder ein Aufkleber »Lärmschutzklasse 1« befindet. Wie das Umweltbüro für Baubiologie und Hausmesstechnik Dierssen in einer Presseinformation mitteilt, verstoßen ungefähr 40 000 Behälter und damit zehn Prozent aller Altglascontainer gegen geltendes Recht. Das muss aber nicht als unabdingbar hingenommen werden. In solchen Fällen kann vom zuständigen Entsorgungsunternehmen Änderung verlangt werden. Mieter können auch von ihrem Vermieter verlangen, dass er für Abhilfe sorgt. Sollte das nicht helfen, ist die Umweltbehörde, die es in größeren Städten gibt oder die Gemeindeverwaltung in kleineren Orten, der nächste Ansprechpartner. Die Entsorgungsfirmen müssen dadurch an ihre gesetzlichen Verpflichtungen für den Lärmschutz erinnert werden, die sie genau kennen. Ihre Aufwendungen für den Lärmschutz haben sie bereits in ihre Preise einkalkuliert. Zusätzliche Kosten können also durch Veränderung der Aufstellorte oder Verwendung vorschriftsmäßiger Container nicht entstehen. rdt.

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