Unterhaltsleistungen an die Mutter des gemeinsamen Kindes steuerlich absetzbar

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Aus aktuellem Anlass sei darauf hingewiesen, dass Unterhaltsleistungen eines Vaters an die Mutter des gemeinsamen Kindes steuerlich absetzbar sind. So der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 19. Mai 2004. (Az: III R 30/02). Der BFH stellt klar, dass die Unterhaltsverpflichtung des Kindesvaters gegenüber der Kindesmutter laut Bürgerlichem Gesetzbuch Vorrang gegenüber der Unterhaltsverpflichtung der Eltern der Kindesmutter hat. Im Gegenzug entfällt jedoch das Recht der Eltern auf Kindergeld für die Kindesmutter. Unterhaltszahlungen können als so genannte außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung bis zu einer Höhe von 7680 Euro (Wert für 2004) pro Jahr abgesetzt werden. Leben die Eltern des Kindes in einer Haushaltsgemeinschaft kann davon ausgegangen werden, dass die jährlichen Unterstützungsleistungen den Höchstbetrag erreichen. Anderenfalls sind die Kosten nachzuweisen. Wenig oder gar keine Steuern zahlen wollen viele. Doch aus Unkenntnis versperren sich Steuerpflichtige oft die Möglichkeit, bestimmte Kosten von der Steuer absetzen zu können. So sind auch bestimmte therapeutische Maßnahmen zur Gesunderhaltung bzw. Genesung steuerlich absetzbar. Wichtig ist jedoch die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes über die Notwendigkeit der Therapie. Dieses muss außerdem vor Beginn der Maßnahme bescheinigt worden sein. Zum Hintergrund: Aufwendungen eines Steuerpflichtigen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit können außergewöhnliche Belastungen sein und als solche bei der Steuer berücksichtigt werden. Klassisches Beispiel sind Kurkosten, nach aktueller Rechtsprechung aber auch die Behandlungskosten eines an Legasthenie leidenden Kindes. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) empfiehlt daher, sich unbedingt noch vor Beginn der Maßnahme mit dem Amtsarzt in Verbindung zu setzten und die Notwendigkeit der Behandlung bestätigen zu lassen. Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Mitglieder von Lohnsteuerhilfevereinen in den örtlichen Beratungsstellen. Mitglied können Arbeitnehmer, Rentner oder Arbeitslose werden. Die Anschriften der Beratungsstellen sind im Telefonbuch oder den Gelben Seiten unter dem Suchwort »Lohnsteuerhilfe« zu finden. Unter der Telefonnummer des Neuen Ver bandes der Lohnsteuerhilfevereine e.V. 030/40 63 24 49 bzw. im Internet-Suchservice unter www.beratungsstellensuche.de können die Anschriften der Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des Verbandes erfragt werden.

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