Vertrag für die Tochter abgeschlossen - Vater kassiert selbst

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Nach der Geburt seiner Tochter 1982 schloss der Vater für sie eine Lebens- und Unfallversicherung ab. Laut Versicherungsschein war die Tochter versicherte Person und zugleich Bezugsberechtigte (außer natürlich im Fall eines frühen Todes). Im Mai 2000 sollte die Versicherungssumme von 18749 Mark fällig werden. Doch als es so weit war, kassierte der Vater das Geld selbst. Nachdem er sich 1997 von seiner Frau hatte scheiden lassen, hatte er die Bezugsberechtigung des Versicherungsvertrags zu seinen Gunsten geändert. Das sei nur konsequent, meinte er, denn seit der Scheidung habe das Mädchen jeden Kontakt zu ihm eingestellt und ihn »zum Zahlvater degradiert«. Mit diesem Verlust wollte sich seine Tochter allerdings nicht abfinden. Das muss sie auch nicht. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf steht ihr das Geld zu. Gegenüber dem Versicherer könne der Vater als Versicherungsnehmer zwar die Bezugsberechtigung ändern, erklärten die Richter. Trotzdem bleibe die familieninterne Abmachung über den Zweck des Versicherungsvertrags bestehen: Als Volljährige sollte die Tochter das Geld für ihre Ausbildung zur Verfügung haben. Der familiäre Zwist spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle. Mit seiner Frau habe der Versicherungsnehmer vereinbart, den Vertrag zu Gunsten der Tochter abzuschließen. Die Versicherungsprämie sei vom Kindergeld finanziert worden, das ihm und seiner Frau gemeinsam für das Kind ausgezahlt worden sei. Deshalb hätte der Mann die Bezugsberechtigung nur mit dem Einverständnis seiner Ex-Frau ändern dürfen. Das Einverständnis liege jedoch nicht vor. Also habe die Tochter Anspruch auf das Geld, das ihr die Eltern 1982 als Ausstattung für ihren weiteren Lebensweg versprachen. Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Januar 2004 - 4 U 104/03

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