- Ratgeber
- Zeitmietverträge
Vorzeitige Kündigung aus Altersgründen?
Unsere Antwort ähnlich wie oben: Sind in Mietverträgen, die vor dem 1. September dieses Jahres (Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes) abgeschlossen wurden, feste Kündigungsvereinbarungen enthalten, kann in dieser Zeit nicht gekündigt werden. Das gilt auch bei unbefristeten Mietverhältnissen, die eine Klausel enthalten, dass z.B. in den ersten drei Jahren nicht gekündigt werden kann.
Auch Zeitmietverträge behalten ihre Gültigkeit. Sie schließen in der Regel eine vorzeitige Kündigung aus, weil es befristete Mietverträge sind. Der Abschluss solcher Verträge ist wie bisher auch künftig möglich. Gelten längere als dreimonatige Kündigungsfristen fort oder werden solche bei Zeitmietverträgen auch künftig vereinbart, kann ein Mieter vorfristig nur dann fristgemäß (mit Dreimonatsfrist) kündigen, wenn ihm ein Sonderkündigungsrecht zur Seite steht, z.B. bei Mieterhöhungen zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete oder bei Modernisierungsmaßnahmen.
Will ein Mieter sonst vorfristig aus einem solchen Mietverhältnis heraus, kann er versuchen, mit dem Vermieter einen Aufhebungsvertrag abzuschließen. Eine andere Möglichkeit ist die Stellung eines Nachmieters, sofern dies im Mietvertrag vereinbart oder vom Vermieter nachträglich bewilligt worden ist. Die Rechtsprechung anerkennt sonst nur schwerwiegende persönliche Umstände für eine vorfristige Kündigung an, wenn die Umstände des Mieters schwerer wiegen als das Recht des Vermieters, Mieteinnahmen zu erzielen. Zu solchen schwerwiegenden Gründen gehören u.a. auch schwere Erkrankungen und/oder hohes Alter, was den Mieter dazu zwingt, zu Angehörigen oder in ein Alters- oder Pflegeheim zu ziehen.
Bei dieser Leserfrage spielt es sicherlich eine Rolle, wie dringlich der Überwechsel zum betreuten Wohnen ist. Dabei können ärztliche Atteste helfen abzugrenzen, ob ein Vermieter die vorfristige Kündigung hinnehmen muss oder nicht. Im Streitfall kann das letzte Wort beim Richter liegen. Mieter in solchen Situationen sollten vorher Rechtsrat einholen, weil sonst ein hoher Preis droht, nämlich die Mietfortzahlung bis zum Vertragsende.H.K.
Siehe u.a. Rechtsentscheid des OLG Karlsruhe, veröff. in Wohnungswirtschaft & Mietrecht 81/ 173, zitiert in der Broschüre des Deutschen Mieterbundes »Alle Mieterrechte auf einen Blick« 1994, S. 34 und der §575a BGB n.F. (Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist).
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