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Zweitwohnungssteuer - Satzung und Nachzahlung
Karl-Heinz W., 10409 Berlin
Schon des Öfteren haben wir im Ratgeber über die Zweitwohnungssteuer geschrieben, da viele Gemeinden in den neuen Bundesländern sie seit langem erheben oder damit beginnen. Sie sehen darin eine Möglichkeit, ihre Finanzen aufzubessern.
Nun zu Ihren Fragen: Die Zweitwohnungssteuer ist eine Aufwandssteuer nach Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz. Für ihre Erhebung sind die einzelnen Bundesländer zuständig. Das Bundesverfassungsgericht hat am 5. Dezember 1993 entschieden, dass die Zweitwohnungssteuer verfassungsmäßig ist. Nach Art. 28 Abs 2 des Grundgesetzes besitzen die Gemeinden ein begrenztes Steuerrecht.
Die Länder können auf der Grundlage der jeweiligen Kommunalverfassungen und mit ihren Kommunalabgabengesetzen die Gemeinden ermächtigen, Zweitwohnungssteuer zu erheben. Das geschieht inzwischen in fast allen Ländern. Hat die Landesregierung den Gemeinden die gesetzliche Berechtigung für die Erhebung der Steuer gegeben, muss deren Gemeinderat eine entsprechende Satzung erarbeiten und gültig beschließen.
Weiterhin muss die Satzung durch die Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt und öffentlich bekannt gemacht werden. Soll eine Zweitwohnungssteuer erhoben werden, hat jeder Nutzer oder Eigentümer eines Bungalows oder einer möglichen Zweitwohnung die Pflicht, Auskunft über Größe und Ausstattungsgrad der Baulichkeit - Wasserversorgung und Entsorgung, Strom, Beheizbarkeit usw. - zu geben. Andere Fragen nach Grundstücksgröße, sozialer Situation, Nutzungsentgelt usw. scheinen Nutzerverbänden und -vereinen zumindest zweifelhaft.
Was eine Zweitwohnung ist, ist bisher rechtlich nicht genau definiert, in den Kriterien weichen die Länder von einander ab. Als Berechnungsgrundlage gilt die gewöhnliche Jahresrohmiete, die ohne Betriebskosten für eine gleichwertige Wohnung zu bezahlen wäre. Davon werden etwa zehn Prozent als Steuer erhoben.
Sie sehen also, die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer ist rechtens. Dagegen kann man sich nicht wehren, wohl aber gegen die Höhe der Steuer. Das haben offensichtlich die von Ihnen genannten Grundstücksnutzer getan. Sie gingen in Widerspruch, haben anschließend vor dem Verwaltungsgericht geklagt. Das wiederum hat entschieden, dass die eingeforderte Zweitwohnungssteuer nicht rechtens war, deshalb bekamen die Kläger Geld zurück. Die Gemeinde muss eine neue Satzung erarbeiten und fordert deshalb Informationen von Ihnen ein.
Zweitwohnungssteuern können nach den abgaberechtlichen Bestimmungen bis zu vier Jahre rückwirkend erhoben werden, wenn die vorher genannten Kriterien erfüllt wurden. Ist also die neue Satzung der von Ihnen genannten Gemeinde rechtmäßig beschlossen, kann die Steuer rückwirkend für 2002 bis 2004 eingefordert werden.
Es lohnt sich, Bescheide über eine Zweitwohnungssteuer genau zu prüfen und gegebenenfalls anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen. Denn neben Formfehlern beim Festsetzen der Steuer werden eben oftmals zu hohe Sätze gefordert, was gerade bei ostdeutschen Bungalows, die zumeist in keiner Weise einer Wohnung entsprechen, zutrifft.
Jedem Nutzer von Wochenendgrundstücken ist anzuraten, sich regelmäßig über kommunale und landesrechtliche Festlegungen zur Zweitwohnungssteuer und zu anderen Regelungen zu informieren, um gegebenenfalls in die Debatte darüber eingreifen zu können, bevor alles beschlossen ist.
Rat gibt seinen Mitgliedern auch der Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN), Irmastr. 16, 12683 Berlin, Tel. (030)5148880
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