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Finanzierung für Abwasser- Anschluss
Der Vermieter darf auch Kosten auf die Miete umlegen, die keine Wohnwertverbesserungen sind. Das ermöglichte der §3 des seit dem 1. September 2001 außer Kraft gesetzten Miethöhegesetzes. Die Modernisierungsumlage (elf Prozent der Kosten) darf auch für bauliche Veränderungen erhoben werden, die auf Grund von Umständen erfolgen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat.
Im neuen Mietrecht gilt die gleiche Regelung weiter, nur mit etwas anderer Wortwahl (§559 BGB n.F.). Unter »Umständen die der Vermieter nicht zu vertreten hat«, werden staatlich angeordnete Maßnahmen verstanden (Gesetz, Verordnung oder örtliche Satzungen der Gemeinden oder Städte). Typische Fälle sind die Umstellung von Stadt- auf Erdgas oder Einbauten zur Erhöhung des Brandschutzes oder der Anschluss von Grundstücken an das zentrale Wasser- und Abwassernetz, wenn das in örtlichen Satzungen vorgeschrieben wird (Anschlusszwang). die dabei anfallenden Kosten von der Grundstücksgrenze oder von der Übergabestelle bis ins Haus, können als Modernisierungskosten umgelegt werden (§§559 bis 559b BGB n.F.). Nicht umlagefähig sind dagegen Anschluss- und Gebührenbeiträge, die Gemeinden als Kostenbeitrag von Hauseigentümern erheben.
Im Beispiel unseres Lesers würde die Umlage von elf Prozent, der auf 10000 Mark veranschlagten Kosten auf die Jahresmiete, rund 1100 Mark, für beide Mieter also jeweils rund 46 Mark monatlich betragen.
Zu beachten ist: Die Miete darf, einschließlich der Modernisierungsumlage, höchstens bis zu 20 Prozent über der zulässigen ortsüblichen Miethöhe für vergleichbare Wohnungen liegen (§5 Wirtschaftsstrafgesetz).H.K.
Literatur: Broschüre des Deutschen Mieterbundes »Modernisierung mit Mietrechtsänderungen zum 1. September 2001«, Seite 23.
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