Wartezeit aufs Studium
Waisen, die nach Schule, Bundeswehr oder Zivildienst längere Zeit auf ihr Studium oder ihre Lehrstelle warten müssen, bekommen weiter ihre Waisenrente.
Das hat das Kasseler Bundessozialgericht klargestellt. Die Leistung wird allerdings nicht für die gesamte Wartezeit, sondern für höchstens vier Monate gezahlt. Die Zeitgrenze ergibt sich aus entsprechenden Regelungen des Bundeskindergeldgesetzes.
Ein Informatikstudent hatte seinen Zivildienst Ende 1994 abgeschlossen und mußte bis zum Studium, das nur im Wintersemester im Oktober beginnt, neun Monate warten.
Die Bundesversicherungsanstalt hatte ihm für die komplette Wartezeit die Halbwaisenrente gestrichen. »Unvermeidbare Zwischenzeiten« würden nur bis zu vier Monaten Länge anerkannt. Beim Überschreiten der Frist entfalle jeglicher Anspruch.
Das BSG widersprach: Der Kläger habe weder die Termine seines Zivildienstes noch den Studienbeginn beeinflussen können. Er müsse die Rente weiter bekommen (Az.: 4 RA 21/96).
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