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Freispruch, aber nicht fürs Internet

Rechtliche Relevanz eines Link blieb ungeklärt Marquardt-Prozeß Von Ivo Bozic

  • Lesedauer: 2 Min.

Mit einem glatten Freispruch endete am Montag vor dem Berliner Landgericht in Moabit der Prozeß gegen die PDS-Politikerin Angela Marquardt. Den Anklägern gelang es nicht nachzuweisen, daß Marquardt wissentlich strafrechtlich relevante Texte der Autonomenzeitung »radikal« über das Internet verbreitet habe. Das erwartete Grundsatzurteil zum Internet blieb allerdings aus.

Für mich war es eine klare Entscheidung, auch wenn die Staatsanwaltschaft sicher in Berufung gehen wird.« Meline Schröer, die 30jährige Richterin auf Probe, wirkte bei ihrer Urteilsverkündnung im Prozeß gegen Angela Marquardt am Montag in Berlin überraschend souverän. »Freispruch«, urteilte sie, die Staatsanwaltschaft hatte 60 Tagessätze ä 50 Mark gefordert. In der Anklage hatten die Staatsanwälte Heincke und von Hagen der ehemaligen stellvertretenden Parteivorsitzenden der PDS vorgeworfen, über einen Link auf ihrer Homepage im Internet zwei inkriminierte Artikel des autonomen Szeneblatts »radikal« verbreitet zu haben.

Marquardt habe gewußt, so von Hagen, daß es sich bei »radikal« »nicht um eine Schülerzeitung handelt«, und daher die Pflicht gehabt, von Zeit zu Zeit zu prüfen, was auf den »radikal«-Seiten im Internet, zu denen Marquardt einen Link gelegt hatte, veröffentlicht wird. Das sah Richterin Schröer anders. Ihr schien es erwiesen, daß die umstrittenen Artikel aus der »radikal« Nr. 154 zu einem Zeitpunkt in den niederländischen Server »xs4all« eingespeist wurden, als Marquardts Link nach Holland längst bestand. Eine Garantenpflicht, wie sie die Staatsanwaltschaft einfordete, sah sie nicht. Unklar wäre in solch einem Fall, in welchem Zeitraum Internet-Anwender, die einen Link legen, die Zielseiten überprüfen müßten und was mit jenen Anwendern sei, die widerum per Link auf Marquardts Homepage verweisen.

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