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Die Sorge mit der Belastung des Grundstücks

  • Lesedauer: 3 Min.

ben durch den Grundstückseigentümer und bedarf bei Unterwerfung unter die Zwangsvollstrekkung der Beurkundung.

Der Rang der Hypothek bestimmt sich im Verhältnis zu anderen Grundpfandrechten nach der Reihenfolge der Eintragung in den Abt. II und III des Grundbuches. Für den Gläubiger ist der Rang von grundsätzlicher Bedeutung. Denn im Fall der Zwangsvollstreckung werden die Gläubiger ausschließlich in der Reihenfolge der Eintragung befriedigt.

Zur Löschung einer Hypothek bedarf es einer entsprechenden Erklärung des Hypothekengläubigers und eines Antrages des Grundstückseigentümers. Sie muß beurkundet sein.

Zivilgesetz

Das Zivilgesetzbuch der DDR kannte als Möglichkeit der Belastung zur Sicherung von Geldforderungen nur noch die Hypothek (also keine Grundschuld). Nach dem ZGB der DDR entstand und bestand eine Hypothek nur in Höhe der gerichteten Forderung, und die Hypothek erlosch mit der Forderung. Die Löschung erfolgte aber nicht automatisch, sondern bedurfte entsprechender Erklärungen des Gläubigers und Eigentümers. Diese Erklärungen mußten notariell beglaubigt sein.

Die Hypothek wurde durch schriftlichen Vertrag zwischen Gläubiger und Grundstückseigentümer begründet (§ 453 ZGB). Die Beglaubigung der Unterschriften (§ 67 ZGB) und - bei nichtvolkseigenen Gläubigern - die staatliche Genehmigung, sowie die Eintragung im Grundbuch waren notwendige rechtliche Voraussetzungen für eine Hypothek-Begründung.

Volkseigene Grundstücke konnten grundsätzlich nicht mit Hypotheken belastet werden.

Für Kredite, die von einem Kreditinstitut für Baumaßnahmen gegeben wurde, konnten Aufbauhypotheken bestellt werden. Ihre Besonderheit lag in dem Vorrang, der ihr durch § 456 Abs. 3 ZGB vor anderen Hypotheken eingeräumt wurde, unabhängig von dem sonst für den Rang entscheidenden Datum der Eintragung. Nach § 458 ZGB wurden bei Eintragung einer Aufbauhypothek andere Hypothekenforderungen gesetzlich gestundet und waren unkündbar. Das bedeutete, sie wurden nicht getilgt, wenn die Einnahmen des Grundstückes solche Leistung nicht möglich machten.

Bei Überführung von Grundstücken in Volkseigentum wurden alle hypothekarischen Belastungen im Grundbuch gelöscht. Offenstehende Forderungen aus diesen

Hypotheken waren damit untergegangen.

Im Falle der Rückübertragung leben solche Hypotheken mit ihren Forderungen nicht wieder auf. Der Restitutionsberechtigte hat für solche“ untergegangenen dinglichen Rechte einen Ablösebetrag zu zahlen. Der Ablösebetrag wird nach besonders errechnet und wird auch davon bestimmt, ob die Belastung vom Grundstückseigentümer selbst oder vom staatlichen Verwalter aufgenommen wurde.

Altrechte

In nicht wenigen Fällen sind Altrechte für Kreditinstitute eingetragen, die heute nicht mehr existieren. Dies rührt daher, daß durch Befehl Nr. 1 der SMAD vom 23. Juli 1945 alle Banken und Sparkassen liquidiert wurden. All diese Anstalten wurden verstaatlicht. An deren Stelle trat weitgehend die Staatsbank der DDR.

Nach dem Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde sie als Staatsbank Berlin, heute Landesbank Berlin, fortgeführt. Ihr stehen diese Rechte regelmäßig zu. Für die Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft ist Rechtsnachfolger die Deutsche Kreditbank AG sowie die Genossenschaftsbank Berlin.

Die Umrechnung der alten Hypotheken erfolgt nach der Anordnung über die Ablösung früherer Rechte vom 14. Juli 1992. Sie erfolgt von Forderungen in Mark der DDR, ebenso in Reichs- oder Goldmark im Verhältnis 2:1 auf Deutsche Mark.

BRIGITTE GERLACH, Dr. GERHARD GICK, Verband Deutscher Grundstücksnutzer

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