Auch Franchise vorm Arbeitsgericht
Berlin (ddpADN). Bei arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen sind die Franchisenehmer Arbeitnehmern gleichgestellt. Entscheidend ist die wirtschaftliche Abhängigkeit und'die einem Arbeitnehmer vergleichbare Schutzbedürftigkeit, berichtet das Wirtschaftsmagazin »Wirtschaft & Markt« zu einem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts. Gemeinhin sind Arbeitsgerichte zuständig für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Als Arbeitnehmer gelten dabei auch solche Personen, die wirtschaftlich abhängig sind. Nach Ansicht der Richter trifft dies für Verkaufsfahrer im Franchisesystem zu. (Az: 5 AZB 29/96).
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