Ratten auf dem Balkon

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Auf dem Balkon tummelten sich Ratten. Sie hinterließen zudem deutliche Kotspuren. Der Mieter meldete dies und es wurden auch Fallen aufgestellt. Viel half das aber nicht. Die Mieter öffneten das Fenster und die Balkontür nur noch, wenn sie zu Hause waren. Als der Vermieter eine Restmiete vor Gericht einklagte, die die Mieter wegen der Ratten nicht zahlten, wurde die Klage des Vermieters abgewiesen. Wegen der Ratten sei eine Kürzung der Miete um fünf Prozent gerechtfertigt. Diese Summe sei gegen die Forderung des Vermieters aufzurechnen. Urteil des Amtsgerichts Köln vom 30. Dezember 2003, Az. 201 C 68/03.

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