Der Streit um eine Fichte - was ist ein Grenzbaum?

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Eine Münchner Immobiliengesellschaft verkaufte im Jahr 2003 ein Grundstück mit Doppelhaushälfte. Dem Käufer war das Grundstück »zu schattig«. Besonders eine Fichte am Zaun zum Nachbargrundstück war ihm ein Dorn im Auge. Deshalb unterschrieb er den notariellen Kaufvertrag erst, als sich die Immobilienfirma verpflichtete, den Baum zu entfernen. Kein Problem, dachten die Verkäufer, bestimmt doch das Bürgerliche Gesetzbuch: »Steht auf der Grenze ein Baum, so kann jeder der Nachbarn dessen Beseitigung verlangen« (§ 923 BGB). Doch da verrechneten sich die Verkäufer. Erst weigerte sich der Nachbar, den Baum fällen zu lassen. Und dann verlor die Immobilienfirma beim Amtsgericht München den Prozess gegen den Nachbarn. Die Richterin begründete ihre Entscheidung mit der - in der Rechtsprechung umstrittenen - Definition eines »Grenzbaums«. Es komme nicht auf die Lage der Wurzeln an, sondern auf die »Neigung des Stammes nach dem Erdaustritt«. Stehe er überwiegend auf dem Grundstück des Nachbarn, der das Fällen des Baums verweigere, handle es sich nicht um einen Grenzbaum. Und so lagen die Dinge im konkreten Fall, wie Fotos zeigten: Der kerzengerade gewachsene Baumstamm stand vollständig auf dem Grundstück des Nachbarn, der auf Zustimmung zum Fällen verklagt worden war. Der Baum reiche auch mit den Ästen kaum auf das andere Grundstück hinüber, so die Richterin. Nur ein Wurzelfuß der Fichte rage (mit wenigen Zentimetern) auf das Grundstück des Hauskäufers. Deshalb sei der Nachbar nicht verpflichtet, dem Wunsch nach Fällen der Fichte nachzugeben. Da inzwischen die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts gescheitert ist, die Immobilienfirma also ihr Versprechen nicht einlösen kann, wird sie sich wohl jetzt mit dem lichthungrigen Käufer auseinandersetzen müssen. Urteil des Amtsgerichts München vom 1. September 2004, Az. 141 C 20247/04. PS.Es ist in der Tat kompliziert, einen Grenzbaum zu bestimmen. So finden sich in der Literatur zum Nachbarrecht zahlreiche Definitionen. So müsse die Grundstücksgrenze den Baum durchschneiden und nicht nur die Wurzeln kreuzen. Oder: Es komme allein darauf an, wo der Baum bei natürlicher Betrachtungsweise mit Stammfuß und Wurzellauf aus der Erde tritt und ob an dieser Stelle die Grundstücksgrenze durchschnitten wird. Jeder der beiden Nachbarn kann jederzeit Beseitigung verlangen. Dazu bedarf er allerdings der Einwilligung des anderen Nachbarn, die unter Umständen eingeklagt werden muss, wenn der Nachbar sie nicht freiwillig erteilt. Die gleichen Regelungen des § 923 BGB gelten auch für Sträucher, nicht aber für Stauden. Übrigens kann die Beseitigung eines Grenzbaums nicht verlangt werden, wenn er als Grenzzeichen dient und nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann. Nachbarrecht ist Landesrecht. Wenn man denn schon nicht mit seinem Nachbarn Probleme im freundlichen Gespräch klären kann, so ist auf alle Fälle ein Blick ins Landesnachbarrechtsgesetz und in die entsprechende Ortssatzung zu empfehlen, ehe der Gang vor Gericht ansteht.

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