Geknickte Baumkrone ist kein umgestürzter Baum

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Nach einem heftigen Sturm stand ein Hauseigentümer im Garten vor den Überresten seiner schönen Zeder: Die Baumkrone war abgebrochen, der Baum sah nicht mehr schön aus und war auch nicht mehr zu erhalten. Schweren Herzens beauftragte der Mann eine Gartenbaufirma, sie sollte die Zeder beseitigen. Anschließend wandte er sich wegen der Entsorgungskosten an seine Wohngebäudeversicherung. Im Versicherungsvertrag stand: Wenn auf dem Grundstück des Versicherungsnehmers »durch Sturm umgestürzte Bäume« entfernt werden müssten, gewähre das Unternehmen Ersatz für die Kosten. Das muss dann ja wohl auch für eine abgeknickte Baumkrone gelten, dachte sich der Mann. Doch weit gefehlt! Beim Landgericht Bremen scheiterte er mit seiner Zahlungsklage gegen die Versicherung. Der Aufwand der Entsorgung sei vielleicht vergleichbar, meinten die Richter, doch das spiele keine Rolle. Eine abgeknickte Baumkrone sei nun einmal kein umgestürzter Baum. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Versicherungsbedingungen sei dieses spezielle Risiko nicht versichert. Einige Versicherungsgesellschaften versicherten auch gegen solche Sturmschäden, gaben die Richter zu bedenken. Das müsse aber ausdrücklich in den Verträgen vereinbart worden sein. Urteil des Landgerichts Bremen vom 29. April 2004, Az. 6 S 8/04

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