Fenstergitter nicht erlaubt

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Wer eine Eigentumswohnung besitzt, darf an seinen Fenstern nicht ohne weiteres nachträglich Gitter anbringen. Diese Maßnahme kann als bauliche Veränderung einzustufen sein, die nur mit Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer im Haus erlaubt ist, bestimmte das OLG Düsseldorf. Wie der Anwalt-Suchservice (Tel. 0180/525 45 55) berichtet, wollte die Eigentümerin einer Erdgeschoss-Wohnung an einem zur Straße hin liegenden Fenster ein Gitter anbringen und bat die anderen Hausbewohner um ihr Einverständnis. Die verweigerten ihre Zustimmung und vertraten die Ansicht, die Hausfassade würde dadurch optisch beeinträchtigt. Die Frau hielt dagegen, dass sie das Gitter zu ihrem Schutz brauche, weil erhöhte Einbruchsgefahr bestehe. Das Gericht entschied, dass das Fenstergitter nicht angebracht werden dürfe. Beim Vergittern von Fenstern handle es sich um bauliche Veränderungen, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung des Gebäudes hinaus gingen. Solche dürften nur vorgenommen werden, wenn alle Wohnungseigentümer im Haus zustimmten. Ihr Einverständnis sei nur dann verzichtbar, wenn sie durch die Veränderung nicht beeinträchtigt würden. Dieser Ausnahmefall liege hier aber nicht vor. Durch das Gitter, so das Gericht, würde die Hausfassade optisch beeinträchtigt. Es entstünde ein »unharmonischer Anblick der Hausfront«, den die anderen Wohnungseigentümer bei jedem Betreten des Gebäudes vor Augen hätten. Das Argument der Erdgeschoss-Bewohnerin, ihr Fenster durch das Gitter gegen Einbrecher sichern zu müssen, ließ das Gericht nicht gelten. Zwar könnten die anderen Wohnungseigentümer ausnahmsweise verpflichtet sein, ein Gitter zu dulden, wenn im konkreten Einzelfall eine erhöhte Einbruchsgefahr bestünde, der anders nicht begegnet werden könnte. Hier sei aber erstens im Haus noch nie eingebrochen worden, sondern nur in der Nachbarschaft. Zweitens verfüge das fragliche Fenster bereits über einen Rollladen und Sicherheitsglas. Und drittens könne die Erdgeschoss- Bewohnerin, wenn sie einen noch weiter gehenden Einbruchsschutz wünsche, diesen auch durch Sicherheitsbeschläge oder ähnliche Vorrichtungen erreichen. Beschluss des OLG Düseldorf vom 25. Juni 2004, Az. I-3 Wx 148/04)

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