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Zündelnder Schüler

  • Lesedauer: 1 Min.

Lust zum Zündeln verspürte ein 15 Jahre alter Schüler während der Schulzeit. Er büchste aus und legte auf einem Hof in der Nähe der Schule Feuer. Bei dem Brand verendete ein Pferd, dessen Eigentümer vom Land (als Dienstherrn der Lehrer) Schadenersatz forderte, die Lehrer hätten den Tunichtgut schlecht beaufsichtigt.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) verneinte dies, infolgedessen ging der Pferdehalter leer aus (18 U 82/97). Im Rechtsstreit hatte sich herausgestellt, daß der Knabe schon früher eine Schwäche für Flammen gezeigt hatte. Ob dies den Lehrern be-

kannt war, war nicht mehr festzustellen. Das Gericht sprach sie von der Verantwortung frei.

Neige ein Minderjähriger als »Problemkind« zu üblen Streichen, müßten die Aufsichtspflichtigen zwar schon ein besonders wachsames Auge auf ihn richten. Aber nicht jeder, der einmal zündle, sei gleich ein möglicher Brandstifter. Meist reiche eine gehörige Belehrung durch das Elternhaus über die »Gefahren des Spiels mit dem Feuer« aus. Auf deren Erziehung dürfe sich das Lehrpersonal grundsätzlich verlassen, wenn nicht Indizien für eine besondere Aggressivität vorlägen. Auf Schritt und Tritt könnten die Lehrer die Schüler nicht überwachen, schließlich sei die Schule keine Sicherheitsverwahrung.

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