Vermögenswirksame Leistungen: Wer verzichtet, verschenkt oft Geld

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Dass sich auch kleine Sparraten zu ordentlichen Guthaben summieren, zeigen die Beträge, die bei den vermögenswirksamen Leistungen (vL) nach Ablauf der siebenjährigen Spardauer ausgezahlt werden. Dennoch nutzt nur gut die Hälfte der Arbeitnehmer die Möglichkeit, mit vL-Sparen einen Teil des Gehalts direkt in Spar- oder Fondsguthaben umzuwandeln. Mit dem Verzicht auf das vL-Sparen wird oftmals nicht nur staatliche Förderung in Form der Arbeitnehmer-Sparzulage verschenkt, sondern auch ein Zuschuss vom Arbeitgeber. Je nach Branche und geltendem Tarifvertrag haben sich viele Unternehmen verpflichtet, ihren Angestellten mit Zuschüssen bei der Vermögensbildung zu helfen. Die Bandbreite reicht dabei von fünf bis zehn Euro Monatsbeteiligung bis zur kompletten Übernahme einer Sparrate von 40 Euro pro Monat. Investmentfonds: Ohne Ausgabeaufschlag nicht immer billiger Beim Sparen mit Investmentfonds wird nicht der ganze eingezahlte Betrag in Wertpapier-Guthaben umgewandelt, wenn die Fondsgesellschaft einen Teil der Rate als Ausgabeaufschlag einbehält. Angesichts dieser Kosten erscheint es oft verlockend, auf Fonds ohne Ausgabeaufschlag zurückzugreifen - zumal viele Fondsgesellschaften identische Produkte mit und ohne Ausgabeaufschlag anbieten. Doch der Einstieg in Fonds ohne Ausgabeaufschlag ist unterm Strich oft nicht günstiger, weil bei diesen Varianten meist eine deutlich höhere jährliche Verwaltungsgebühr verlangt wird. Liegt bei aufschlagsfreien Fonds die Jahresgebühr um einen Prozentpunkt höher als bei der klassischen Variante, summieren sich diese Mehrkosten im Lauf von fünf Jahren bereits auf fünf Prozent. Echte Kostenersparnis lässt sich hingegen erzielen, wenn eine Direktbank oder ein Discountbroker beim Verzicht auf Beratung Rabatt auf den Ausgabeaufschlag gewährt. Dann zahlt der Sparer beispielsweise statt des üblichen Ausgabeaufschlags von 5 Prozent bei Aktienfonds nur 2,5 Prozent - und das ohne höhere Gebühren. Scheckkarte: Nach Verlust oder Diebstahl Auszüge kontrollieren Wenn die Scheckkarte verloren geht oder gestohlen wird, sollte so schnell wie möglich ihre Sperrung veranlasst werden. Dennoch kann es vorkommen, dass der Dieb danach mit der Karte noch einkaufen kann - nämlich dann, wenn an der Kasse das so genannte Lastschriftverfahren angewendet wird. Bei dieser Zahlungsweise muss der Käufer beim Bezahlen per Karte nicht die Geheimnummer eintippen, sondern den Kassenbeleg unterschreiben. Wenn hier die Unterschrift gefälscht wird, zieht der Händler trotz Kartensperre den Betrag im Lastschriftverfahren ein. Bei unberechtigten Lastschriften besteht jedoch die Möglichkeit, innerhalb von sechs Wochen der Lastschrift zu widersprechen und die Abbuchung rückgängig zu machen.

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