Sonnenbrand in der Klinik: 6000 Euro Schmerzensgeld nach fehlerhafter UVB-Bestrahlung

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Sonnenbrand in der Klinik? Das sollte eigentlich nicht vorkommen, schließlich will man gesünder wieder nach Hause kommen und nicht umgekehrt. Aber wie so oft im Leben ist zwischen Wunsch und Wirklichkeit zu unterscheiden. Die junge Frau in folgendem Fall weiß das inzwischen. Diese Neurodermitis war wirklich eine Qual. Und jetzt, wo sie schwanger war, juckte es noch mehr. Schließlich ließ sich die Frau im Krankenhaus stationär behandeln, mit Salben, Bädern und UVA-Lichtbestrahlung. Eines Tages aber schien die Krankenschwester bei der Arbeit zu schlafen: Sie vergaß, einen Filter am Bestrahlungsgerät zu schließen. Die Patientin wurde voll UVB-bestrahlt und sah danach wie geröstet aus. Wie bei einem sehr starken Sonnenbrand waren 90 Prozent der Hautoberfläche verbrannt, bei 30 Prozent der Haut waren es sogar Verbrennungen 2. Grades. Über eine Woche hatte die Frau schlimme Schmerzen, gegen die sie alle vier Stunden eine Spritze bekam. Am schlimmsten war die Angst um das Baby, schließlich bekam die Patientin vorzeitig Wehen. Dennoch verlief alles glimpflich. Die Haut wurde wieder hell und glatt, und auch das Baby kam pünktlich und gesund zu Welt. Für die Qualen sollte das Krankenhaus aber zahlen, und zwar mehr als 3000 Euro (so viel hatte ihr der Versicherer der Klinik bereits überwiesen). Das Landgericht verdonnerte die Klinik zur Zahlung von 15 000 Euro Schmerzensgeld - und vergriff sich damit nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg gewaltig in der Höhe. Bei Verbrennungen ohne Folgeschäden seien allenfalls 6000 Euro Schmerzensgeld angemessen, entschied das OLG. Zu berücksichtigen seien zwar der schwere Fehler des Klinik-Personals, schlimme Schmerzen und die große Angst um das ungeborene Kind. Schließlich sei aber alles gut gegangen, der Haut sehe man heute nichts mehr an. Über 5000 Euro Schmerzensgeld habe es bisher nur für deutlich schlimmere Verbrennungen gegeben. Da die Tendenz beim Schmerzensgeld aber etwas nach oben gehe, seien auch 6000 Euro noch akzeptabel. Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 28. September 2004 - 1 U 14/04

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