Noch einmal zahlen? Satzung überprüfen
Abwasseranlagen - Altanschließer
Dazu empfiehlt es sich, sich auf das Kommunalabgabengesetz (KAG) zu berufen, das verschiedene Finanzierungsmodelle zur Verfügung stellt, damit die örtlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden können.
In dem Rundschreiben des Brandenburger Innenministerium vom Februar 2011 ist auch eindeutig betont: Das KAG enthält keine Verpflichtung, Anschlussbeiträge zu erheben. Grundsätzlich ist auch eine reine Gebührenfinanzierung möglich.
Satzungen überprüfen und Änderung fordern
Bürgerinitiativen weisen darauf hin, dass die tatsächliche Erhebung von Beiträgen eine entsprechende Aussage in der jeweiligen Satzung eines Verbandes voraussetzt. Enthält die Satzung keinen entsprechenden Passus, muss nicht gezahlt werden.
Satzungen können auch geändert werden. So werden zum Beispiel in Frankfurt (Oder), Brandenburg (Havel), Potsdam usw. keine Beiträge gefordert, weil wegen der konkreten Lage keine Beitragserhebung in die Satzungen hineingeschrieben wurde.
In anderen Orten, beispielsweise in Rheinsberg, wurde die Satzung geändert, weil eine Beitragserhebung gegenwärtig zu große Belastungen mit sich bringen würde. Gemeinsam könnten also betroffene Bürger Änderungen der jeweiligen Satzung über die kommunalen Vertretungen durchsetzen.
Musterklagen müssen ermöglicht werden
Der Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN) bemängelt, dass den Betroffenen von den Zweckverbänden die Möglichkeit verwehrt wird, ihre Beitragsbescheide im Rahmen von gemeinsam finanzierten Musterverfahren gerichtlich überprüfen zu lassen. Die meisten Betroffenen sind jedoch finanziell nicht in der Lage, einzelne Musterklagen auf sich zu nehmen. Hier ist der Gesetzgeber, sprich der Potsdamer Landtag, gefordert. Das Problem der Altanschließer ist nicht vom Tisch, weil es viele eben zu viele betrifft. RBL
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