Keine Nachteile für behinderte Arbeitnehmer

EuGH: Kürzung der Abfindung rechtswidrig oder nicht?

  • Lesedauer: 2 Min.
Unternehmen dürfen behinderte Angestellte im Fall einer betriebsbedingten Kündigung nicht mit einer niedrigeren Abfindung abspeisen als nichtbehinderte Kollegen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in einem Urteil am 6. Dezember 2012 klargestellt (Az. C-152/11).

Mit dieser Entscheidung gaben die Richter einem schwerbehinderten Ex-Mitarbeiter eines deutschen Pharmakonzerns Recht und kippten den Sozialplan des Unternehmens wegen unzulässiger Diskriminierung.

Der Sozialplan hatte vorgesehen, dass die Höhe der Abfindung auf der Grundlage des frühestmöglichen Rentenbeginns berechnet wird. Das Renteneintrittsalter liegt bei behinderten Arbeitnehmern allerdings unter dem regulären Rentenbeginn. Dies hätte dem Kläger erhebliche finanzielle Nachteile gebracht.

Schwerbehinderte Menschen hätten ein erheblich größeres Risiko zu tragen als ihre nichtbehinderten Kollegen, unterstrichen die EuGH-Richter. So hätten sie wesentlich größere Probleme, wieder einen Job zu finden, während ihnen gleichzeitig eine Verschlechterung ihres Zustands drohe.

Es sei zwar zulässig, älteren Gekündigten eine niedrigere Abfindung zu zahlen als jüngeren Kollegen, eine solche Ungleichbehandlung dürfe es aber nicht im Fall einer Behinderung geben.

Allerdings stellten die EuGH-Richter in diesem Zusammenhang mit Nachdruck auch klar, dass eine Abfindung dann gekürzt werden darf, wenn ein entlassener Arbeitnehmer bald in Rente geht. Die sei keine nach EU-Recht verbotene Altersdiskriminierung.

Grundsätzlich sei an dieser Ungleichbehandlung nichts auszusetzen. Sie sei legitim, so der EuGH, weil das Geld begrenzt sei und vor allem jüngeren Arbeitnehmern zugutekommen solle, die eine neue Arbeit suchten. Allerdings gelte dies eben nicht, wenn Behinderte vorzeitig in Rente gingen. epd/nd

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