Vereinbarung nur mit Gesprächen

Bundessozialgericht stellt Forderung an Jobcenter

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Jobcenter können keine Eingliederungsvereinbarungen mit Langzeitarbeitslosen schließen, ohne vorher persönlich mit ihnen gesprochen zu haben. Sollen Hartz-IV-Bezieher ein solches Papier unterschreiben, ist ein klärendes Gespräch unverzichtbar, urteilte das Bundessozialgericht in Kassel am 14. Februar 2013 (Az. B 14 AS 195/11).

Ein Agrarwissenschaftler hatte sich gegen einen Bescheid des Jobcenters gewehrt. Das hatte dem Hartz-IV-Empfänger eine vorformulierte Eingliederungsvereinbarung zum Unterschreiben vorgelegt. Darin wurde aufgeführt, welche Schritte er in den nächsten zehn Monaten zu unternehmen hat, um einen neuen Job zu finden.

Als der Arbeitslose die Vereinbarung nicht unterschrieb, verpflichtete ihn das Jobcenter per Bescheid zu den vorgeschlagenen Eingliederungsmaßnahmen. Der Jobsuchende hielt den Verwaltungsakt jedoch für rechtswidrig. Das Jobcenter habe nicht umfassend geklärt, welche Stärken und Schwächen er als Arbeitsuchender habe. Außerdem seien die Vorgaben zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt viel zu ungenau beschrieben worden.

Das BSG urteilte, der Bescheid sei rechtswidrig - jedoch nur, weil er zehn Monate gelten sollte. Nach den Vorschriften seien lediglich sechs Monate erlaubt. Das Gericht legte indes nicht genau fest, wie konkret eine Eingliederungsvereinbarung sein muss. Das BSG schob allerdings der oft geübten Praxis vieler Jobcenter einen Riegel vor, Arbeitslose schnell per Verwaltungsakt zu Eingliederungsmaßnahmen zu verpflichten. Ein solcher Bescheid sei nur möglich, wenn der Arbeitslose die Eingliederungsvereinbarung auch konkret abgelehnt hat.

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