Rechte unverheirateter Väter werden erweitert

Leserfrage zur Reform des Sorgerechts

  • Lesedauer: 2 Min.

Im nd-ratgeber vom 27.März 2013 wurde darüber informiert, dass im Zuge der Reform des Sorgerechts den unverheirateten Vätern mehr Rechte eingeräumt werden. Ich hätte gern gewusst, was das in der Praxis bedeutet?
Simone F., Berlin

Vorweg die Feststellung: Der Bundesrat hat am 1. März 2013 - wie im nd-ratgeber vom 27. März 2013 berichtet - das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern gebilligt und es dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt.

Das Gesetz erweitert die Rechte des unverheirateten Vaters im Bereich der elterlichen Sorge. Die stand bisher der Mutter allein zu, wenn die Eltern nicht ein gemeinsames Sorgerecht vereinbart hatten.

Zukünftig kann das Familiengericht diese auch dann übertragen, wenn nur ein Elternteil einen entsprechenden Antrag stellt. Dabei soll es regelmäßig die Übertragung der gemeinsamen Sorge beschließen, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Um zügig Klarheit über die Sorgerechtsfrage zu ermöglichen, findet das normale familiengerichtliche Verfahren nur statt, wenn tatsächlich Kindeswohlfragen zu klären sind. Erklärt die Mutter nicht von selbst ihr Einverständnis mit der gemeinsamen Sorge, hat der Vater die Wahl: Er kann zunächst zum Jugendamt gehen, um doch noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen. Wenn der Vater diesen Weg nicht oder nicht mehr für erfolgversprechend hält, kann er auch jederzeit das Familiengericht anrufen.

Das reformierte Gesetz setzt eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2009 um, das in der bisherigen Regelung einen Verfassungsverstoß erkannt hatte. Der Bundestag hatte das Gesetz Ende Januar beschlossen.

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