Wer von der Standspur kommt, muss vorsichtig sein
Verkehrsrecht
Die sogenannte Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs im fließenden Verkehr tritt dagegen zurück, entschied das Oberlandesgericht München am 9. November 2012 (Az. 10 U 834/12), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der Fall: Ein Autofahrer wechselte ohne zu blinken bei schlechter Sicht von der Standspur der Autobahn auf die rechte Fahrspur und beschädigte hierbei einen knapp hinter ihm auf der rechten Fahrspur fahrenden Pkw. Auf Höhe des Kollisionsortes begann eine Baustelle. Der linke Fahrstreifen war verengt auf zwei Meter, auf dem Seitenstreifen waren Absperrbaken aufgebaut.
Das Oberlandesgericht war davon überzeugt, dass der Kläger nicht geblinkt hatte. Daher spreche der »Beweis des ersten Anscheins« für seine Schuld. Dies habe er nicht widerlegen können.
Da vom Fahrer eines Fahrzeugs, das von der Standspur komme, ein Höchstmaß an Sorgfalt gefordert werde, trete die Betriebsgefahr des Fahrzeugs im fließenden Verkehr dagegen zurück, so das Gericht.
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