Pkw-Unfallschaden steuerlich absetzbar?
Steuertipp
Erleiden Arbeitnehmer auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeit einen Autounfall, so können sie die Reparaturkosten von der Steuer absetzen, soweit sie nicht von einer Haftpflicht- oder Kaskoversicherung reguliert werden. Verkaufen sie dagegen das Fahrzeug unrepariert, erkennt das Finanzamt den Unfallschaden nur eingeschränkt an. Das entschied in einem aktuellen Urteil der Bundesfinanzhof (Az. VIII R 33/09).
Laut BFH-Urteil ist für ein Fahrzeug nicht der tatsächliche Wert, sondern entsprechend seines Alters nur noch ein »fiktiver Buchwert« anzusetzen.
Der verhandelte Fall: Ein Arbeitnehmer, der auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeit einen Unfall erlitten hatte, verkaufte seinen unreparierten Unfallwagen für rund 4000 Euro weniger als er vor dem Unfall noch tatsächlich wert war. Da der Schaden nicht versichert war, wollte er in der Steuererklärung Werbungskosten in entsprechender Höhe absetzen.
Das zuständige Finanzamt setzte jedoch für das sieben Jahre alte Fahrzeug einen Buchwert von null Euro vor dem Unfall an, da es aufgrund der im Steuerrecht geregelten »Absetzung für Abnutzung« (AfA) als voll abgeschrieben gelte. Es erkannte daher die geltend gemachten Werbungskosten nicht an. Der Bundesfinanzhof gab mit seiner Entscheidung dem Finanzamt Recht.
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