SCHUFA kontra Abzocker - Unterlassungsklage abgewiesen

Abofallen-Betreiber droht Internetnutzern

  • Lesedauer: 2 Min.
Geklagt hat die bekannteste deutsche Auskunftei, die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa). Deren Aufgabe ist es, ihren Auftraggebern Auskünfte über die Zahlungsfähigkeit möglicher Geschäftspartner zu geben, um sie vor Zahlungsausfällen zu schützen. Unter Schutz steht auch die Abkürzung SCHUFA: Die Schutzgemeinschaft hat sie als Marke registrieren lassen.

Ungeachtet dessen nutzen Geschäftsleute gern diese Marke, um säumigen Zahlern zu drohen: Denn wer im Schuldenregister steht, bekommt keinen Kredit mehr und kann kein Konto eröffnen.

Auch ein sogenannter Abofallen-Betreiber, der Internetnutzer abkassiert, die aus Versehen eines seiner gut getarnten, kostenpflichtigen Download-Angebote anklicken, benutzte den Namen SCHUFA zu diesem Zweck. Er mahnte unfreiwillige Kunden ab und warnte, bei Nichtzahlung entstünden noch mehr Kosten und »weitere Nachteile wie zum Beispiel ein negativer Schufa-Eintrag«.

Allerdings dürfen nur Vertragspartner der Schutzgemeinschaft säumige Schuldner melden - was dann zum SCHUFA-Eintrag führen kann -, nicht aber Internetpiraten ohne Vertrag. Denn mit dubiosen Geschäftsleuten möchte das »serviceorientierte Kreditinformationsunternehmen« SCHUFA auf keinen Fall in Verbindung gebracht werden. Deshalb zog die SCHUFA nunmehr gegen die Abzocker vor Gericht.

Das Oberlandesgericht Hamburg wies jedoch mit Urteil vom 30. Januar 2013 (Az. 5 U 174/1) ihre Unterlassungsklage ab. Zwar räumte das Gericht ein, dass der Internetanbieter das Drohpotenzial eines SCHUFA-Eintrags ausnutze, um die vermeintlichen Schuldner zur Zahlung zu drängen, aber eine Irreführung der Verbraucher liege darin nicht. Im Mahnschreiben werde nicht behauptet, dass der Internetanbieter selbst für diesen Eintrag sorgen könne. Das bleibe offen. Da stehe nur, »es könnte dazu kommen«.

Und das treffe auf jeden Fall zu. Der Anbieter könne ein darauf spezialisiertes Inkassounternehmen oder eine neutrale Anwaltskanzlei einschalten, um einen SCHUFA-Eintrag herbeizuführen. Dies zu erwähnen, sei nicht wettbewerbswidrig - auch wenn die Empfänger der Mahnung sich möglicherweise dadurch verunsichern lassen und unberechtigte Forderungen bezahlten.

Aber Drohpotenzial »stecke« nicht allein im Hinweis auf die SCHUFA, sondern im Mahnschreiben insgesamt. Wenn Verbraucher darauf panisch reagierten, könne man das nicht dem Internetanbieter vorwerfen. Mit der Marke SCHUFA verbinde sich nun einmal für säumige Zahler objektiv eine Drohung. Es könne also nicht sittenwidrig sein, diesen Markennamen zu verwenden. jur-press.de

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