BGH kippt Klausel zu Schönheitsreparaturen
Karlsruhe (dpa/nd). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Klausel zu Schönheitsreparaturen in Mietverträgen gekippt. Nach dem Urteil können Mieter nicht verpflichtet werden, sich bei einem früheren Auszug an den Kosten für Schönheitsreparaturen zu beteiligen, wenn deren Berechnungsgrundlage der »Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts« ist. Der Deutsche Mieterbund erklärte, von dieser Entscheidung könnten Hunderttausende Mieter profitieren.
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