Gartenlust und Gartenfrust

Nachbarrecht

  • Lesedauer: 3 Min.
Ob Rasenmähen, Hecken schneiden oder Blumenbeete pflanzen - Gartenpflege wird bei Eigentümern oft groß geschrieben. Dass diese nicht nur Spaß bedeutet, kann auch an den Nachbarn liegen. Die Württembergische Versicherung informiert über Gartenrechte und -pflichten.

Was als Lappalie beginnt, kann schnell zum großen Nachbarschaftsstreit werden. Schon wieder hängen die Äste des Nachbarbaums über den Gartenzaun, die Wurzeln sind bis ins Erdbeerbeet vorgedrungen.

Die Rechtslage in derlei Fällen ist im BGB § 910 geregelt. Grundsätzlich muss eine Beeinträchtigung durch Überhang oder Wucherung vorliegen. Darüber entscheidet ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger. Bei nur geringer Beeinträchtigung dürfen die Äste des Nachbarn nicht entfernt werden. Ist sie dagegen erheblich, muss man dem Nachbarn zunächst eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen. Handelt er nicht, hat der Beeinträchtigte das Recht, die Äste bis zur eigenen Grundstücksgrenze zu entfernen. In diesem Fall muss der Eigentümer des Baums die Kosten ersetzen.

Nicht einfach losschneiden

Ähnliches gilt bei Wurzelwucherung. Prinzipiell kann man die eingedrungene Wurzel selbst entfernen, wenn kein Schaden am Baum des Nachbarn entsteht. Anders als bei überhängenden Ästen muss man ihm keine Frist zur Entfernung setzen, sondern lediglich vorab über das Vorhaben informieren.

Erfolgt die Abtrennung in beiden Fällen ohne eine entsprechende Information oder wird das Gewächs beschädigt, kann der Nachbar Schadenersatzansprüche geltend machen. Hierfür muss jedoch ein erkennbarer Schaden an der Pflanze entstanden sein.

In der Sonne auf der Gartenliege die Seele baumeln lassen, ist pure Entspannung. Ärgerlich, wenn Nachbars Kirschbaum die Sonne verdeckt. Es ist jedoch kein ausreichender Grund, um das Fällen oder Stutzen verlangen zu können, denn der Schatten eines Baums oder einer Hecke gilt in Gartengegenden als ortsbedingt. Doch es gibt Regeln: Bäume und Hecken müssen in einem - je nach Bundesland unterschiedlichen - Mindestabstand zum Nachbargrundstück stehen. Steht ein Gewächs schon seit mehreren Jahre unbeanstandet an seinem Platz, darf es dort auch bleiben, egal ob es behindert oder nicht. Wer sich trotzdem unerlaubt am Baum des Nachbarn zu schaffen macht, riskiert eine Strafe.

Kann man nachweisen, dass der Nachbarbaum eine Gefahr für das eigene Grundstück darstellt, besteht die Chance, ihn fällen zu dürfen. Dies ist zum Beispiel bei stark erkrankten Bäumen der Fall, die beim nächsten Sturm umzukippen drohen. Für das Fällen und die damit verbundenen Kosten ist der Eigentümer verantwortlich. Der Eigentümer des gefährdeten Grundstücks sollte sich jedoch im Voraus über die Baumschutzverordnungen der Gemeinde informieren und gegebenenfalls eine Ausnahmegenehmigung zum Fällen beantragen.

Rasenmäher und Kompost

Sonntag gegen 14 Uhr, Ruhe, Zeit zur Entspannung - bis der Nachbar seinen Rasen zu mähen beginnt. Darf der das?

Nein. Für das Benutzen von Rasenmähern gibt es eine Rasenmäherlärm-Verordnung, die die Zeiten der Rasenmäherbenutzung regelt. Von Montag bis Samstag darf zwischen 7 Uhr morgens und 19 Uhr abends gemäht werden. An Sonn- und Feiertagen ist Ruhe.

Für Belästigung können auch Komposthaufen an der Grundstücksgrenze sorgen. Ärger ist programmiert, denn der Mindestabstand eines Komposts zum Nachbarn beträgt drei Meter. Wird dieser nicht eingehalten und geht darüber hinaus vom Kompost eine Geruchsbelästigung aus, kann man eine Beseitigung fordern. Gleiches gilt für eine falsche Nutzung, wenn etwa Speisereste auf dem Kompost landen und Ungeziefer angelockt wird.

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