Vertrag bei teilweiser Schwarzarbeit nichtig

Rechtsfrage

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Schleswig (dpa/nd). Auch bei einer nur teilweisen Vereinbarung von Schwarzarbeit kann der Handwerker weder eine Zahlung noch die Erstattung des Wertes von erbrachten Leistungen verlangen. In einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht (OLG), in einem solchen Fall sei der gesamte Vertrag nichtig (Urteil vom 16.08.2013, Az. 1 U 24/13). Klägerin war eine Firma, die für Hausbesitzer Elektroarbeiten erledigte. Es war vereinbart worden, eine Summe gegen Rechnung zu zahlen, eine weitere sollte ohne erfolgen. Als die Eigentümer nicht die volle Summe zahlten, klagte die Firma. Die Parteien hätten gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung verstoßen, so das Gericht. Wäre nur der Vertragsteil nichtig, in dem es um Schwarzarbeit geht, sei die Abschreckung zu gering.

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