In einem solchen Fall keine Gewährleistung

Schwarzarbeit

  • Lesedauer: 2 Min.
Wer mit einem Handwerker vereinbart, dass dessen Leistung ohne Rechnung und Mehrwertsteuer abgerechnet werden soll, hat keinen Anspruch auf Gewährleistung. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 1. August 2013 (Az. VII ZR 6/13) feststellte, ist ein derartiger Vertrag nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz als nichtig anzusehen. Darüber informiert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Zum Hintergrund: Schwarzarbeit ist wegen der damit verbundenen Steuerhinterziehung illegal. Sie kann aber auch zu Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer führen, wenn die Arbeit mangelhaft ausgeführt wurde.

Lange Zeit galt bei deutschen Gerichten ein Werkvertrag über eine Handwerkerleistung nur wegen der Vereinbarung von »Schwarzarbeit« noch lange nicht als unwirksam. Dies hatte zur Folge, dass der Auftraggeber grundsätzlich Gewährleistungsansprüche geltend machen konnte - etwa eine Nachbesserung oder die Minderung des Werklohnanspruchs.

Bereits seit 2004 ist das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz in Kraft. Der Bundesgerichtshof hat dieses Gesetz nun konsequent auf einen Fall von Gewährleistungsansprüchen bei Schwarzarbeit angewendet.

Der verhandelte Fall: Ein Handwerker hatte die Zufahrt einer Kundin neu gepflastert. Als Werklohn waren 1800 Euro vereinbart, die in bar, ohne Rechnung und vor allem ohne Mehrwertsteuer gezahlt werden sollten. Nach getaner Arbeit zeigte sich, dass das Pflaster nicht solide verlegt war. Der Handwerker weigerte sich, nachzubessern. Daraufhin verklagte die Kundin den Handwerker.

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof wies jeden Gewährleistungsanspruch zurück. Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz enthalte ein Verbot, Verträge abzuschließen, bei denen ein Vertragspartner seine steuerlichen Pflichten verletzen solle.

Der § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wiederum besage, dass jeder Vertrag nichtig sei, der gegen ein gesetzliches Verbot verstoße. Damit sei in diesem Falle der Vertrag über die Pflasterarbeiten nichtig und könne keinerlei Gewährleistungsansprüche nach sich ziehen.

Voraussetzung für die Nichtigkeit des Vertrages sei im Übrigen, dass der Unternehmer vorsätzlich gegen seine steuerlichen Pflichten verstoße und dass der Auftraggeber davon wisse und Vorteile daraus ziehe. Dies sei hier der Fall gewesen.

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