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Land muss Schaden zahlen

Urteil zur Überschwemmung

  • Lesedauer: 2 Min.
Werden an einer Straße die Entwässerungsgräben so geändert, dass sie bei Starkregen anfallendes Wasser nicht mehr aufnehmen können, haftet die zuständige öffentliche Körperschaft. Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung mitteilte, verurteilte das Oberlandesgericht Hamm am 13. März 2013 (Az. 11 U 198/10) das Bundesland Nordrhein-Westfalen, zu Schadenersatz an zwei überschwemmten Pkw.

Wer eine für andere zugängliche Gefahrenquelle schafft, muss sicherstellen, dass andere dadurch keinen Schaden erleiden. So vereinfacht ausgedrückt der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht. Sie trifft Grundstückseigentümer - Thema Schneeräumen -, aber auch Gemeinden, Kreise, Bundesländer oder Bund, wenn es um öffentliche Straßen in deren Zuständigkeit geht.

Der Fall: Unter einer Autobahn gab es einen Wassertunnel, der in einen offenen Ableitungsgraben mündete. Als ein Neubaugebiet errichtet wurde, wurde der Grabenverlauf geändert: Es entstanden zwei 90-Grad-Kurven. Eine davon befand sich direkt bei einem Wohngrundstück. Im August 2007 kam es zu einem »Jahrhundertregen«. Tunnel und Graben waren überfordert. Das Grundstück und zwei darauf geparkte Pkw wurden mit Schmutzwasser geflutet. Der Eigentümer verklagte das für die Straße zuständige Bundesland Nordrhein-Westfalen auf Schadenersatz.

Das Urteil: Das OLG gab ihm Recht. Wie die D.A.S. mitteilte, sei das Land für die B 46 verkehrssicherungspflichtig. Diese Pflicht beziehe sich auch auf Entwässerungsanlagen. Die Krümmungen im Grabenverlauf hätten zu erhöhter Überschwemmungsgefahr geführt. Laut Gutachten habe der Graben nicht genug Fassungsvermögen. Auf den »Jahrhundertregen« könne sich das Land nicht berufen: Ein ausreichend dimensionierter Graben ohne 90-Grad-Kurven hätte das Wasser gefahrlos abgeleitet. Da das Land seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, müsse es den Schaden bezahlen.

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