Steuertipp für Leiharbeitnehmer

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Leiharbeitnehmer können die Fahrten zu ihrem Einsatzort in vollem Umfang als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Für sie gilt nicht nur die hälftige Entfernungspauschale, so urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) am 2. Oktober 2013 (Az. VI R 43/12).

Damit gaben die obersten Finanzrichter einem Zeitarbeiter Recht. Er war auf »unbestimmte« Zeit bei einer Firma in der Schweiz eingesetzt. Die Wege dorthin setzte er in seiner Steuererklärung in voller Höhe für Hin- und Rückweg als Werbungskosten an. Demgegenüber meinte das Finanzamt, es gelte die nach dem einfachen Weg bemessene Entfernungspauschale.

Der BFH urteilte jedoch: Der Leiharbeitnehmer sei mit einem Arbeitnehmer vergleichbar, der für längere Zeit bei einem bestimmten Kunden seines Arbeitgebers arbeitet. Für diese sei bereits höchstrichterlich entschieden, dass sie ihre Fahrten voll als Werbungskosten geltend machen können. Denn sie könnten sich nicht wie reguläre Arbeitnehmer dauerhaft auf bestimmte Arbeitswege einrichten. Diese Rechtsprechung sei auch für Leiharbeitnehmer anwendbar.

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