Bewerbungskosten sind absetzbar

Tipps zur Einkommensteuererklärung

  • Lesedauer: 3 Min.
Eine Studie des Staufenbiel Instituts zu Bewerbungen ergab: Die befragten 250 Unternehmen erhielten im vergangenen Jahr 180 000 Bewerbungen von Absolventen, von denen 24 000 zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurden. 5000 von ihnen erhielten einen Arbeitsvertrag. Die Steuerberaterkammer Berlin geht nachfolgend auf die Frage ein, wie sich der Fiskus an den Kosten im Zusammenhang mit der Suche nach einem Arbeitsplatz beteiligt.

Wer kann Bewerbungskosten steuerlich geltend machen?

Wer sich um einen Arbeitsplatz bewirbt, ganz gleich aus welcher Lebenssituation heraus, der kann die damit verbundenen Kosten als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Arbeitnehmer, Hausfrauen, Selbstständige oder Arbeitslose handelt. Zu beachten ist jedoch: Werden vom potenziellen zukünftigen Arbeitgeber Kosten übernommen oder erstattet, so zählen die selbstverständlich nicht zu den steuermindernden Aufwendungen.

Bei Arbeitnehmern wirken sich die entsprechenden Aufwendungen steuerlich aber nur aus, wenn insgesamt die Werbungskostenpauschale von 1000 Euro überschritten wird.

Was definiert das EStG als Bewerbungskosten?

In § 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird definiert: »Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.«

Dies bedeutet, dass alle Kosten, die bei der Suche nach einem Arbeitsplatz entstehen und dem künftigen Erwerb von Einkommen dienen, als (Be-)Werbungskosten geltend gemacht werden können. Dabei ist es prinzipiell nicht ausschlaggebend, ob die Aufwendungen anfallen während eines noch existierenden Arbeitsverhältnisses, während eines Studiums oder nach einem abgeschlossenen Studium oder auch nach einem Arbeitsplatzverlust.

Wenn zum Zeitpunkt der Bewerbung keine Einkünfte erzielt werden, stellen die Bewerbungskosten sogenannte vorweggenommene Werbungskosten dar. Sie können dann als Verlust entweder in das vergangene Jahr rück- oder in das nächste Jahr vorgetragen werden. In jedem Fall ist für das betreffende Jahr eine Steuererklärung abzugeben, damit der durch die Bewerbungsaufwendungen entstandene Verlust aktenkundig wird.

Unerheblich für die Anerkennung der Kosten ist dabei auch, ob die jeweilige Bewerbung zum Erfolg führt oder nicht. Bereits der finanzielle Aufwand für die nachweisbaren Bemühungen um einen Job zählt zu den anerkennungsfähigen Werbungskosten.

Bewerbungskosten müssen dem Finanzamt nachgewiesen werden. Das geschieht in der Regel durch das Sammeln und detaillierte Erfassen der Einzelbelege. Sind die fraglichen Belege - aus welchen Gründen auch immer - nicht verfügbar, kann gegebenenfalls auch mit Pauschalbeträgen abgerechnet werden.

Orientierung gibt ein Urteil des Finanzgerichts Köln vom 7. Juli 2004 (Az. 7 K 932/03). Das Gericht legte seinerzeit fest, dass bei einer Bewerbung mit Mappe pauschal 8,50 Euro und ohne Mappe 2,50 Euro abgesetzt werden können. In solchen Fällen empfiehlt es sich, eine Bewerbungsliste mit Kopien der Bewerbungsschreiben zu erstellen, um die Aktivitäten glaubhaft zu belegen.

Was zählt zu den Bewerbungskosten?

Im Grunde ist gesetzlich nicht speziell festgelegt, was alles konkret zu den Bewerbungskosten zählt. Insofern ist davon auszugehen, dass all solche Aufwendungen anerkannt werden, die notwendig und angemessen sind.

Beispielhaft seien hier Aufwendungen aufgeführt, die bei einer Stellensuche entstehen: Klassischerweise gehören dazu Kosten für Stellenanzeigen, Bewerbungsfotos, Kopien, Beglaubigungen, gegebenenfalls die Beschaffung von Urkunden, Zeugnissen und Übersetzungen, Präsentationsmappen und Porto sowie nachweisbare Telefon- und Faxkosten.

Des Weiteren schlagen zu Buche Fahrtkosten, soweit sie nicht ersetzt wurden, sowie eventuell notwendige Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Auch Belege für Broschüren und/oder Bücher, die angeschafft werden, um sich auf ein Vorstellungsgespräch fachlich vorzubereiten, sollten gesammelt und eingereicht werden.

Aufwendungen für Seminare oder sonstige Veranstaltungen können absetzbar sein, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit der konkreten Tätigkeit im angestrebten Beruf besteht.

Tatsache ist, dass der Bewerbungsaufwand - gerade finanziell - in beachtlichem Umfang zu Buche schlagen kann, aber es für einen Laien nicht immer leicht zu durchschauen ist, welche Kosten und Maßnahmen anerkennungsfähig sind. Deshalb empfiehlt es sich, einen Steuerprofi hinzuzuziehen.

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