Ab Oktober neue Rechtslage
Durch das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz hatte der Gesetzgeber 1992 besondere Vor Schriften über die Abwicklung der Bodenreform (Art. 233 §§11 bis 16 EGBGB) eingefügt. Betroffen waren hiervon Grundstücke, die am 15. März 1990 im Grundbuch mit einem Bodenreformvermerk gekennzeichnet waren. Auch wenn der Vermerk später gelöscht wurde, unterliegt das Grundstück weiterhin diesen Vorschriften.
Mit den Bodenrefor mabwicklungsvorschriften hat der Gesetzgeber u.a. einerseits das Eigentum der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer bzw. ihrer Erben anerkannt und gleichzeitig geregelt, unter welchen Voraussetzungen das Eigentum mit dem Ehegatten des im Grundbuch allein eingetragenen Eigentümers zu teilen ist.
Andererseits hat der Gesetzgeber auch bestimmt, wann so genannte Besserberechtigte (oftmals der Landesfiskus) das Eigentum am Grundstück von dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer bzw. von dessen Erben unentgeltlich herausfordern konnten. Dies war der Fall, wenn der Eigentümer nicht zuteilungsfähig (d. h. nicht LPG-Mitglied und nicht bis zum Ablauf des 15. März 1990 in der Land- Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft der DDR tätig oder davor mindestens 10 Jahre beschäftigt gewesen) war
Hatte der Bodenreformland-Eigentümer vor dem Herausgabeverlangen des Besserberechtigten das Grundstück entgeltlich veräußert, bestanden keine Besonderheiten mehrfür den Erwerber. Vom Ver äußerer konnte der Besserberechtigte jedoch den erzielten Kaufpreis fordern.
Das Land Brandenburg hatte z. B.bis Mai 2000 von ca. 5000 Bodenreformeigentümern bzw. deren Erben insgesamt 7000 Hektar ehemaliges Bodenreformland über tragen erhalten, zu 95 Prozent land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen. In 963 Fällen wurden vom Land ersatzweise Zahlungsansprüche durchgesetzt.
Die vorgenannte
Rechtslage hat sich am 3. Oktober 2000 entscheidend geändert, denn gem. Art. 233 §14 EGBGB verjährten an diesem Tag die Ansprüche des Besserberechtigten. Auch nicht zuteilungsfähige Eigentümer von Bodenreformgrundstücken bzw. deren Erben, die bis zu diesem Tage die Ansprüche des Besserberechtigten nicht erfüllt haben, können damit ihr Bodenreformeigentum oder ihr erzieltes Veräußerungsentgelt endgültig behalten. Für sie ist ihr Bodenreformeigentum ab dem 3. Oktober 2000 wirtschaftlich nutzbar.
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Besserberechtigte zurSicherung seiner Ansprüche zuvor verjährungsverzögernde Rechtsmaßnahmen (insbesondere Klageeinreichung bei Gericht) ergriffen hat. In diesem Fall verjähren die Ansprüche des Besserberechtigten erst nach Klärung des Einzelfalls.
Am 3. Oktober 2000 sind jedoch nicht alle Besonderheiten für Bodenreformgrundstücke weggefallen. So besteht z. B. auch weiterhin der etwaige hälftige Eigentumsanspruch des Ehegatten des Bodenreformeigentümers (vgl. Art. 233 § 11 Abs. 5 EGBGB) oder der Eigentumsanspruch des Mitnutzers gem. Art. 233 § 12 Abs. 5 EGBGB. Mitnutzer ist derjenige, dem auf einem Bodenreformgrundstück Wohnraum zur selbstständigen, gleichberechtigten und nicht nur vorübergehenden Nutzung zugewiesen wurde. Aus diesem Grunde sollten sich auch nach dem 3. Oktober 2000 Bodenreformeigentümer vom Notar die besondere Rechtslage erläutern lassen.
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