Zwangsweiser Abwasseranschluss - wer bezahlt?

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Das Grundstück der Bodeneigentümerin, auf dem sich mehrere Pachtgrundstücke befinden, soll auf Grund einer Satzung zwangsweise an die öffentlichen Trink- und Abwasserleitungen angeschlossen werden. Die Eigentümerin verlangt von den Nutzern, dass sie sich an den Kosten für die Leitungen, die von einem Erschließungsweg abgehen, beteiligen. Die Abwassergruben auf den Grundstücken sollen beseitigt werden. Wofür müssen wir bezahlen? Elisabeth E., 10405 Berlin
Dieser Sachverhalt passt zur aktuellen Diskussion der Umlegung öffentlicher Lasten auf die vertraglichen Nutzer von Erholungsgrundstücken. Sie haben natürlich Recht, dass im Augenblick eine entsprechende Regelung noch nicht erlassen wurde. Allerdings liegt der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes (SchuldRAnpG) vor, der u.a. gerade die anteilige Umlegung der Erschließungskosten für Wasser und Abwasser vorsieht. Wie auch der Berichterstattung in dieser Zeitung zu entnehmen war, sprach sich die Mehrheit der am 14. November im Rechtsausschuss gehörten Sachverständigen für eine solche Regelung aus. Sie würde bedeuten, dass zunächst den kommunalen Organen gegenüber der Grundstückseigentümer verpflichtet ist, dass dieser jedoch die Möglichkeit hat, eine Umlage auf die vertraglichen Nutzer zu verlangen - bei einmaligen Erschließungskosten bis zu 50 Prozent. Es ist daher zu befürchten, dass Sie sich im Augenblick noch gegen eine solche Umlage wehren können, dass jedoch der Erlass einer Regelung mit Geltung ab 30. Juni 2001 zu erwarten ist. Weiterhin sollten Sie aber beachten, dass bereits heute bei korrekter Handhabung durch die kommunalen Organe (Beschlussfassung einer Satzung usw.) jedenfalls ein Anschlusszwang für alle im Einzugsbereich liegenden Grundstücke besteht. Daraus ergibt sich dann auch die Berechtigung des Eigentümers, Ihnen als Nutzer gegenüber die Nutzung anderer Einrichtungen zu untersagen und zu verlangen, dass Sie sich hinsichtlich der genutzten Parzelle an die Wasser- und Abwasseranlagen anschließen. Da Sie keine Parzelle mit Wasser-/Abwasserentsorgung vertraglich vereinbart hatten, tragen Sie in jedem Fall die Anschlusskosten auf der Parzelle. Prof. Dr. JOACHIM GÖHRING, Rechtsanwalt

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