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Sparen mit Car-Sharing: Schadenfreiheitsrabatt für die Kfz-Versicherung geht nicht verloren
Der Schadenfreiheitsrabatt sorgt bekanntlich dafür, dass der Autofahrer für jedes unfallfreie Jahr in eine bessere Schadenfreiheitsklasse eingestuft wird und mit der Zeit immer weniger für seine Autoversicherung zahlen muss. Hatte der Fahrer vor der Car-Sharing-Zeit ein Auto auf seinen Namen versichert, verfällt seine Einstufung in eine Schadenfreiheits-Klasse nicht gleich, sondern bleibt - je nach Versicherer - über mehrere Jahre bestehen: »Wir tasten die Einstufung sieben Jahre lang nicht an«, erklärt zum Beispiel Andreas Tiedtke, bei AXA verantwortlich für die Kraftfahrtversicherungen. »Unter Umständen lohnt es sich aber, rechtzeitig vor Ablauf der Frist wieder ein Fahrzeug auf den eigenen Namen zu versichern.«
Rabatte auch für
Firmenwagen nutzbar
Auch wer einen Firmenwagen fährt, kann sich unfallfreie Jahre anrechnen lassen. So können Unternehmen für den Firmenwagen ihres Mitarbeiters dessen persönlichen Schadenfreiheitsrabatt verwenden. Der Mitarbeiter kann seinen Rabatt einbringen und diesen - bei Ausscheiden aus dem Unternehmen - auch wieder mitnehmen. Vorteil für den Chef: Handelt es sich um einen langjährig unfallfreien Fahrer, kann die Firma unter Umständen kräftig am Versicherungsbeitrag sparen.
Otto-Normal-Fahrer können beim Schadenfreiheitsrabatt häufig von Sondereinstufungen profitieren. Wer das erste Mal ein Auto auf seinen Namen versichert, steigt üblicherweise in die Schadenfreiheitsklasse 0 ein. Ist man aber zum Beispiel schon drei Jahre unfallfrei gefahren oder meldet einen Zweitwagen an, gibt es oft bessere Konditionen. Schadenfreiheitsrabatte können in bestimmten Fällen auch auf andere Personen übertragen werden - zum Beispiel wenn die betreffenden Personen in einem Haushalt leben oder Verwandte ersten Grades sind.
Auch kleinere Schäden
der Versicherung melden
Baut man trotz aller Vorsicht doch einen Unfall, kommt es zu einer Rückstufung in eine niedrigere Schadenfreiheits-Klasse. Bei kleineren Sachschäden lohnt es sich unter Umständen, den Schaden selbst zu bezahlen und so eine Rückstufung zu vermeiden. Die Versicherung kann die Schwelle berechnen, bis zu der es sich lohnt, den Schaden selbst zu regulieren.
Deshalb ist es sinnvoll, auch kleinere Schäden in jedem Fall der Versicherung zu melden, rät ADAC-Jurist Paul Kuhn. Die kann sich nämlich auch besser mit dem Geschädigten auseinandersetzen und auch einschätzen, ob beispielsweise ein Stoßfänger ersetzt werden muss oder instand gesetzt werden kann. Grundsätzlich benachrichtigen die Assekuranzen ihre Kunden, wenn sie einen Schaden beglichen haben. Aber: »So ziemlich jede Versicherung hat da ihre eigenen Spielregeln, ab welcher Höhe die Information erfolgt«, so der ADAC-Jurist. Deshalb solle man sich selbst um den Stand der Schadensregulierung kümmern. Binnen sechs Monaten nachdem die Versicherung gezahlt hat, kann sich der Versicherungsnehmer entscheiden, ob er künftig mehr Prämien zahlen will oder aus wirtschaftlichen Gründen selbst für den Schaden aufkommen möchte.
Was sinnvoller ist, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Denn für eine Rückstufung ist nicht die Höhe des Schadens entscheidend, sondern die Zahl der gemeldeten Unfälle. Und so zählt der Crash - nicht die Schadenshöhe. Mit teuren Folgen. Michael Winter, Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Verkehrsrecht, macht eine Musterrechnung auf: Wenn ein Golf-Fahrer nach einem selbstverschuldeten Unfall von seiner Schadensfreiheitsklasse 22 in die Klasse zehn zurückgestuft wird, so steigt der Beitragsatz auf 45 Prozent. Das bedeutet, erst nach 13 erneut unfallfreien Jahren ist der alte Beitragssatz erreicht. Bis dahin aber haben sich die Mehrausgaben auf mehr als 1000 Euro addiert.
Mit der Versicherung
nur schriftlich verkehren
Als groben Richtwert für einen noch sinnvoll selbst zu regulierenden Schadensbetrag nennt Winter 500 Euro. Teilweise rechnet es sich aber auch bei höheren Beträgen. Das sollte man im Einzelfall und im Dialog mit dem Versicherer entscheiden. Es gibt da keine solide Richtschnur. Deshalb, so Anwalt Winter, »immer schriftlich bei der Versicherung anfragen, was auf einen zukommt«. Eine telefonische Auskunft der Versicherung bei einer Anfrage im Callcenter beispielsweise hält der Jurist für unzureichend: »Da haben Sie nichts in der Hand.« Doch zur kurzen Klärung des Kostenrahmens reicht eine solche Antwort alle Mal.
Vereinbarungen
stets quittieren lassen
Manchem Geschädigten ist ein kleiner Kratzer egal, weil das Auto vielleicht schon etwas älter ist oder man den kaum sichtbaren Schaden so oder so nicht beheben lassen würde. Wer den Geschädigten frage, ob das Malheur mit einem überschaubaren Obolus aus der Welt zu schaffen sei, und sich dieser damit einverstanden zeige, sollte die Gelegenheit nutzen - und zum Stift greifen. Um sicher zu gehen, sollte man sich vom Geschädigten den Erhalt der vereinbarten Summe und den Verzicht auf weitere Forderungen schriftlich bestätigen zu lassen.
Aus aktuellem Anlass noch ein paar Bemerkungen zum Thema: Was tun nach einem Schlaglochunfall?
Zwar ist die winterliche Schneedecke schon eine Weile verschwunden, aber die Schlaglöcher bleiben - und werden immer mehr. Die öffentliche Hand als Baulastträger schafft es kaum, die Fahrbahnschäden des Winters im Frühjahr zu beseitigen. Der Ärger bleibt den Autofahrern. Denn niemand will für den Schaden aufkommen. Thorsten Rudnik, Sprecher des Bundes der Versicherten (BdV): »Fahrzeughalter finden nach einem Schlaglochunfall selten bei der eigenen Vollkasko-Versicherung oder öffentlichen Stellen Gehör. Und den Verantwortlichen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nachzuweisen, um so einen Schadensersatzanspruch zu erwirken, ist meist schwieriger, als auf einer Glatze Locken zu drehen.« Da wird ein Hinweisschild aufgestellt und vom Verkehrsteilnehmer angemessenes Fahrverhalten verlangt, fertig. Dass es dennoch zu unverschuldetem Schaden kommen kann, sei selten oder nur sehr schwer nachweisbar.
Allerdings gibt es nach Kenntnis von Thorsten Rudnik durchaus Fälle, in denen Baulastträger für Fahrzeugschäden aufkommen mussten. Das Landgericht Halle habe beispielsweise zu Gunsten eines Autofahrers entschieden (Aktenzeichen: 7 O 470/97).
Der Fahrer war auf einer Bundesautobahn des Bundeslandes Sachsen-Anhalt in ein zwölf Zentimeter tiefes Schlagloch geraten. Das Land betonte zwar, dass es für den fraglichen Autobahnabschnitt eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h angeordnet und durch Beschilderung auf Straßenschäden hingewiesen habe. Doch den Richtern genügte das nicht. Denn die Vertiefung hatte der Kraftfahrer nur deshalb nicht bemerkt, weil er vorschriftsgemäß mit 60 km/h hinter einem LKW hergefahren war und das Loch zu spät erkannte. Grundsätzlich dürfe ein Verkehrsteilnehmer, der eine Bundesautobahn befährt, darauf vertrauen, dass diese sich in einem verkehrssicheren Zustand befindet.
Zeugenaussagen
und Beweise sichern
Wer durch ein Schlagloch geschädigt wird, sollte sich an den zuständigen Baulastträger wenden (bei der Polizei erfragen). Vor allem, wenn Hinweisschilder fehlen, könnte das Erfolg haben. Rudnik: »Wichtig ist, möglichst viele Nachweise zu sammeln, dazu zählen etwa Zeugenaussagen anderer Verkehrsteilnehmer und Fotos vom Unfallort.
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