Fallstricke bei Kauf und Bestellung vermeiden

Vorsicht bei Kaffeefahrten!

  • Lesedauer: 3 Min.
Kaffeefahrten sind gerade bei Senioren beliebt. Doch nicht selten sitzen die Teilnehmer nach einem netten Tagesausflug mit einer ungewollten und oft auch minderwertigen Ware da. Welche Rechte haben Sie, den Kauf oder die Bestellung zu widerrufen? Wie können Sie sich vor unseriösen Anbietern schützen?

Eine Ausflugsfahrt zu einem schönen Naherholungsgebiet, kostenlose Verpflegung vor Ort und vielleicht neue Bekanntschaften, obendrein ein gratis Reiseandenken - was zunächst nach einer angenehmen Tagesfahrt klingt, hat nicht selten einen Haken. Denn statt auf einem unbeschwerten Ausflug finden sich die Reisenden oft auf Verkaufsveranstaltungen wieder.

Bei Kaffeefahrten handelt es sich um organisierte Ausflugsfahrten, oft mit kostenlosem Mittagessen oder Kaffee und Kuchen - daher auch der Name. Aber: »Für die Verpflegung müssen die Teilnehmer meistens an einer verpflichtenden Verkaufsveranstaltung teilnehmen, wobei die Ausflügler des Öfteren mit psychologischen Tricks zum Kauf häufig minderwertiger und überteuerter Ware überredet werden«, erläutert Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Sechs Tipps

1. Bei Vertragsabschlüssen auf einer Kaffeefahrt besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht.

2. Die Widerrufsfrist ist abhängig vom Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung.

3. Eine Ausnahme vom Widerruf bilden nur sofort abgewickelte Barkäufe mit einem Wert von unter 40 Euro.

4. Wer zurückdatierte Verträge oder Verträge ohne Tagesdatum unterschreibt, kann beim Widerruf schlechte Karten haben.

5. Schon bei Kaufabschluss sollten Käufer eine Vertragsdurchschrift des Kaufvertrages mit Angabe des Firmensitzes verlangen.

6. Der Widerruf ist per Einschreiben mit Rückschein auf den Weg zu bringen! Im Gegenzug muss der Verkäufer - einen form- und fristgerechten Widerruf vor-ausgesetzt - den Kaufpreis zurückerstatten.

 

Ist ein Widerruf des Kaufvertrages möglich?

Viele Ausflügler können den vermeintlichen »Schnäppchen« auf den Verkaufsveranstaltungen nicht widerstehen. Schnell sind eine Magnetdecke, Badesalz, Medizinprodukte oder Nahrungsergänzungsmittel gekauft oder gar eine Reise gebucht. Zuhause ist der Ärger dann oft groß: Entweder braucht man das Produkt eigentlich nicht oder es ist im Fachhandel wesentlich günstiger zu bekommen. Was tun?

»Bei Vertragsabschlüssen auf Freizeitveranstaltungen, wie beispielsweise einer Kaffeefahrt, besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht«, erklärt die D.A.S. Juristin die Rechtslage und ergänzt: »Der Gesetzgeber sieht aufgrund der erhöhten Überrumpelungsgefahr sogar ein besonderes Schutzbedürfnis des Verbrauchers.«

Das heißt konkret: Die betroffenen Einkäufer können vom Kaufvertrag zurücktreten. Eine Ausnahme vom Widerruf bilden nur sogenannte Bagatellgeschäfte, also sofort abgewickelte Barkäufe mit einem Wert von unter 40 Euro.

Übrigens: Das deutsche Widerrufsrecht gilt auch bei Kaffeefahrten ins Ausland - vorausgesetzt, der Veranstalter ist ein deutsches Unternehmen und hat in Deutschland dafür Werbung gemacht.

Welche Fristen sind beim Widerruf zu beachten?

Knackpunkt beim Widerruf ist der Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung: Wurde der Käufer bereits bei Vertragsschluss im Kaufvertrag über seine Möglichkeit des Widerrufs informiert, kann er innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten (§ 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 355 BGB).

Erhält er die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss, besteht die Widerrufsfrist einen Monat lang. Bei fehlender oder falscher Belehrung ist ein Widerruf sogar zeitlich unbefristet möglich.

Wichtig: Ab Juni 2014 werden verschiedene Regelungen zum Verbraucherschutz in Europa vereinheitlicht. Auch die deutschen Gesetze werden dann bei fehlender Widerrufsklausel eine maximale Widerrufsfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen vorsehen.

Warum ist das richtige Tagesdatum so wichtig?

Generell sollten Verbraucher bei Abschluss von Verträgen unbedingt auf die richtige Datumsangabe achten. »Wer zurückdatierte Verträge oder Verträge ohne Tagesdatum unterschreibt, kann beim Widerruf schlechte Karten haben«, warnt die Juristin Anne Kronzucker.

Das Widerrufsrecht des Käufers ist bei Firmen mit Sitz im Ausland ebenfalls gefährdet. Außerdem wichtig: Der Firmenname muss im Kaufvertrag leserlich angegeben sein. Die Unternehmen dürfen hier nicht einfach nur eine Postfachadresse angeben (siehe dazu Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2/6 O 551/03).

Wer sich zum Kauf einer Ware hinreißen lässt, für den hat die D.A.S. Rechtsexpertin noch folgenden Rat: »Hilfreich ist es, direkt beim Kaufabschluss eine Vertragsdurchschrift des Kaufvertrages mit Angabe des Firmensitzes und dem aktuellen Datum zu verlangen. So wissen Käufer, wohin sie einen eventuellen Widerruf schicken können.«

#ndbleibt – Aktiv werden und Aktionspaket bestellen
Egal ob Kneipen, Cafés, Festivals oder andere Versammlungsorte – wir wollen sichtbarer werden und alle erreichen, denen unabhängiger Journalismus mit Haltung wichtig ist. Wir haben ein Aktionspaket mit Stickern, Flyern, Plakaten und Buttons zusammengestellt, mit dem du losziehen kannst um selbst für deine Zeitung aktiv zu werden und sie zu unterstützen.
Zum Aktionspaket

Linken, unabhängigen Journalismus stärken!

Mehr und mehr Menschen lesen digital und sehr gern kostenfrei. Wir stehen mit unserem freiwilligen Bezahlmodell dafür ein, dass uns auch diejenigen lesen können, deren Einkommen für ein Abonnement nicht ausreicht. Damit wir weiterhin Journalismus mit dem Anspruch machen können, marginalisierte Stimmen zu Wort kommen zu lassen, Themen zu recherchieren, die in den großen bürgerlichen Medien nicht vor- oder zu kurz kommen, und aktuelle Themen aus linker Perspektive zu beleuchten, brauchen wir eure Unterstützung.

Hilf mit bei einer solidarischen Finanzierung und unterstütze das »nd« mit einem Beitrag deiner Wahl.

Unterstützen über:
  • PayPal