Allgemeine Rechtsprechung: Grundsätzlich haftet Hundehalter

»Tierische« Urteile von deutschen Gerichten

  • Lesedauer: 3 Min.
Hunde sind aus unserem Alltag kaum wegzudenken. Schließlich geben knapp 10 Millionen deutsche Haustierbesitzer einem Hund ein Zuhause. Das aber ist im Alltag nicht problemlos.

Es bleibt daher nicht aus, dass sich auch die Gerichte mit den Vierbeinern beschäftigen müssen. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung erläutert einige Urteile rund um Hunde.

Wenn zwei sich beißen

Hundekämpfe arten häufig in einer »bissigen« Auseinandersetzung aus. Die Hundebesitzer sind dann meistens bemüht, die Streithähne zu trennen. Nicht selten endet dies für die Beteiligten - Tier und Mensch - mit einer Verletzung. Wer ist dann dafür verantwortlich?

»Grundsätzlich haftet der Hundehalter«, antwortet die D.A.S. Expertin Anne Kronzucker. »Verletzt ein Tier einen Menschen oder beschädigt eine Sache - als solche werden auch andere Tiere behandelt -, dann ist der Tierhalter verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 833 Bürgerliches Gesetzbuch).«

Allerdings liegt die Haftung bei einer Massenbeißerei bei allen Tierbesitzern der beteiligten Hunde - so jedenfalls entschied das Landgericht Mainz (Az. 3 S 8/04).

Dem Gericht lag folgender Fall vor: Bei einer Beißerei mehrerer Hunde hatte einer der Hundehalter versucht, die Tiere zu trennen. Für die dabei erlittenen Verletzungen mussten laut Gericht alle Halter der beteiligten Tiere gleichermaßen haften. Diese Haftungsaufteilung muss jedoch von anderen Gerichten nicht übernommen werden.

Zum Tierarzt auf der Überholspur?

Selbst Tiere werden manchmal krank und müssen dann zum (Tier-)Arzt - meist mit dem Auto von Herrchen oder Frauchen.

Allerdings sollten Tierbesitzer sich dabei trotz der Sorge um den tierischen Liebling an die Verkehrsregeln halten. Das Amtsgericht Koblenz (Az. 2010 Js 43957/12.34 OWi) verhängte gegenüber einer Hundebesitzerin eine Geldbuße wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 28 km/h.

Deren Hund war lebensbedrohlich erkrankt, und Frauchen wollte ihn schnellstmöglich zum Arzt bringen, indem sie schneller fuhr als erlaubt war. Allerdings berücksichtigte das Gericht die besondere Stresssituation der Tierbesitzerin. Daher betrug die Geldbuße nur 35 Euro anstatt der Regelgeldbuße von 80 Euro.

Freie Platzwahl für Hunde?

Ob beim Friseur oder in der Boutique um die Ecke: Nicht selten treffen Kunden in Geschäften auf einen Hund, dessen Besitzer dort arbeitet. Ein beliebter Platz ist dabei der Eingangsbereich - schließlich hat man da als Hund alles im Blick. Wenn das Tier allerdings ein gefährliches Hindernis darstellt, über das Kunden stürzen könnten, sind Herrchen oder Frauchen in der Pflicht.

Die Juristin Anne Kronzucker verweist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 19 U 96/12). Demnach muss der Hundebesitzer als Tierhalter damit rechnen, bei einem Sturz eines Kunden mit anschließender Verletzung für Schadenersatz oder Schmerzensgeld aufzukommen. D.A.S./nd

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