Es ist kein eigener Antrag erforderlich

Fragen & Antworten zur Mütterrente ab 1. Juli 2014

  • Lesedauer: 4 Min.
Im nd-ratgeber vom 19. Februar 2014 (Nr. 1139) sind wir an dieser Stelle auf die Mütterente eingegangen, die ab 1. Juli 2014 in Kraft treten soll.

Dazu haben uns viele Leserfragen erreicht, auf die wir nachfolgend näher eingehen wollen. Dabei stützen wir uns bei den Antworten auf eine Information der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland.

Das Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetz - hinter diesem Wortungetüm verbirgt sich der Gesetzentwurf der Bundesregierung, der unter anderem die sogenannte Mütterrente beinhaltet. Noch ist er nicht beschlossen. Es sind viele Einzelheiten ungeklärt, so dass sich im Laufe des Verfahrens noch Änderungen an den vorgeschlagenen Regelungen ergeben können. Dennoch gibt es schon jetzt eine Reihe von Fragen und Unsicherheiten.

Was verbirgt sich eigentlich hinter der sogenannten Mütterrente?

Mit dem Begriff Mütterrente ist eine bessere Anerkennung von Erziehungszeiten für Kinder gemeint, die vor 1992 geboren wurden. Für sie wird bislang ein Jahr Kindererziehungszeit berücksichtigt. Es ist vorgesehen, allen Müttern - in manchen Fällen auch Vätern -, deren Kinder vor 1992 geboren und von ihnen erzogen wurden, pro Kind ein zusätzliches Jahr mit Zeiten der Kindererziehung anzurechnen.

Wie wirkt sich das auf die Rentenhöhe aus?

Mütter, in bestimmten Fällen auch Väter, die bereits eine Rente erhalten oder vor dem 1. Juli dieses Jahres in Rente gehen, erhalten für jedes vor 1992 geborene Kind pauschal einen Entgeltpunkt mehr. Das sind im Osten zurzeit pro Kind 25,74 Euro und im Westen 28,14 Euro. Bei einem späteren Rentenbeginn fließen die auf zwei Jahre erweiterten Kindererziehungszeiten in die individuelle Berechnung mit ein. Das könnte unter Umständen bedeuten, dass nicht der gesamte Wert des zusätzlichen Entgeltpunktes berücksichtigt werden kann.

Wird die Mütterrente brutto oder netto ausgezahlt?

Bei den genannten Werten handelt es sich um Bruttowerte. Von dem pauschalen Zuschlag werden im Regelfall 10,25 Prozent für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen; gegebenenfalls sind auch Steuern zu zahlen.

Ist es möglich, dass durch die Mütterrente die Hinterbliebenenrente gekürzt wird?

Ja. Die Mütterrente als Bestandteil der eigenen Altersrente zählt wie auch eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit als Einkommen. Dieses wird zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet, wenn ein gesetzlich festgelegter Freibetrag überschritten wird. Dieser beträgt in den neuen Bundesländern zur Zeit 679,54 Euro. Erhöht sich durch die Mütterrente die Alters- oder Erwerbsminderungsrente des Hinterbliebenen und wird dadurch der Freibetrag überschritten, dann wird die Hinterbliebenenrente gekürzt.

Wirkt sich die Mütterrente auf einen bereits abgeschlossenen Versorgungsausgleich nach der Ehescheidung aus?

Ja. In bestimmten Fällen kann die Erhöhung des Rentenanspruchs durch die Mütterrente eine Abänderung des Versorgungsausgleichs zur Folge haben. Dazu muss aber ein Abänderungsantrag beim Familiengericht gestellt werden. Voraussetzung dafür ist, dass mindestens einer der beiden Geschiedenen bereits eine Rente bezieht oder in Kürze in Rente gehen wird.

Wie wirkt es sich auf die Mütterrente aus, wenn man nach der Geburt nur kurze Zeit zu Hause war und dann wieder gearbeitet hat?

Wenn Kindererziehungszeiten mit Beitragszeiten - zum Beispiel aufgrund einer beitragspflichtigen Beschäftigung - zusammentreffen, dann werden zu den Entgeltpunkten aus eigener Beitragsleistung zusätzlich Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten berücksichtigt. Die Summe darf allerdings die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen. Um diese Grenze einzuhalten, bleibt gegebenenfalls ein Teil der Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten unberücksichtigt. Das trifft aber nicht für Personen zu, deren Rente schon vor dem 1. Juli 2014 begonnen hat. Sie erhalten einen pauschalen Zuschlag zur Rente.

Ist es möglich, allein durch die Mütterrente einen Rentenanspruch zu erwerben?

Ja, das ist möglich. Voraussetzung für eine Regelaltersrente ist das Vorhandensein von fünf Jahren Beitragszeiten. Infolge der Mütterrente werden ja für vor 1992 geborene Kinder zwei Jahre mit Beitragszeiten angerechnet. Das bedeutet, dass zukünftig ein Rentenanspruch besteht, wenn drei vor 1992 geborene Kinder erzogen wurden.

Muss die Mütterrente eigens beantragt werden?

Nein, das muss sie nicht. Entsprechende Anträge, die seit einigen Wochen kursieren, kommen definitiv nicht von der Deutschen Rentenversicherung. Bei allen, die bereits eine Rente erhalten, sind die Kindererziehungszeiten bereits im Rentenkonto gespeichert, so dass deren verbesserte Anerkennung automatisch erfolgen kann. Das gilt auch für jene Versicherte, die zwar noch keine Rente erhalten, aber bereits ein geklärtes Rentenversicherungskonto haben.

Alle anderen können die Kindererziehungszeiten im Kontenklärungsverfahren geltend machen oder spätestens dann, wenn sie ihre Rente beantragen. Zudem erhalten alle Versicherten ab ihrem 43. Lebensjahr regelmäßig aller sechs Jahre ihren aktuellen Versicherungsverlauf zur Kontrolle. Sollten darin rentenrechtlich relevante Zeiten fehlen, können diese jederzeit eingepflegt werden.

Ab wann soll die Mütterrente gezahlt werden?

Das Gesetz soll ab 1. Juli 2014 gelten. Nachzahlungen für Zeiträume davor soll es nicht geben. Aufgrund von Programmierarbeiten wird sich die Zahlung aber voraussichtlich um einige Monate verschieben. Dadurch geht aber niemandem das Geld verloren. Es wird nachgezahlt.

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