Urteil: Provision bei Elterngeld berücksichtigen

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Kassel. Bei der Berechnung des Elterngeldes müssen mehrmals im Jahr gezahlte Provisionen berücksichtigt werden. Wie das Bundessozialgericht am Mittwoch urteilte, seien solche Provision laufender Arbeitslohn und keine sonstigen Bezüge, die nicht miteinbezogen werden. Mit dem Urteil wurde drei Klägerinnen recht gegeben. Das Elterngeld war ihnen nur auf Basis ihres Grundgehalts bewilligt worden. Die Behörden lehnten es ab, die daneben zusätzlich gezahlten Provisionen einzubeziehen. Laut Gesetz sind Einnahmen nicht zu berücksichtigen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden. dpa/nd

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