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Auch bei einem Minijob ist für die Pflege zu zahlen

Pflegebeitrag

  • Lesedauer: 1 Min.
Selbstständige, die freiwillig in eine gesetzliche Pflegeversicherung einzahlen, müssen auch für eine zusätzliche geringfügige Beschäftigung Beiträge für die Pflegeversicherung leisten.

Eine entsprechende Zahlungsforderung der Pflegeversicherung sei rechtmäßig, teilte das rheinlandpfälzische Landessozialgericht in Mainz am 4. April 2014 (Az. L2 29/12) mit.

Geklagt hatte ein Mann, der neben seiner selbstständigen Tätigkeit auch noch einer geringfügigen Beschäftigung nachging. Für diese Zusatzarbeit zahlte er keine Krankenversicherungsbeiträge, die stattdessen über einen Pauschalbetrag des Arbeitgebers abgegolten wurden.

Die Beiträge zur Pflegeversicherung würden auf diese Weise jedoch nicht erhoben, urteilten die Mainzer Richter. Aus den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches V ergebe sich daraus eine Zahlungspflicht für den Arbeitnehmer. epd/nd

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