Findlinge gegen wildes Parken
Vor der Wohnanlage liegt ein Vorgarten mit gepflegtem Rasen. Sehr zum Ärger der meisten Wohnungseigentümer wurde hier, obwohl verboten, immer wieder wild geparkt. Um dem einen Riegel vorzuschieben, beschloss die Eigentümerversammlung mit einer Gegenstimme, den Rasen zu verbarrikadieren. Mit »zwei bis drei stattlichen Findlingen«.
Der überstimmte Eigentümer klagte gegen den Beschluss: Im Vorgarten Findlinge (einzelne, große Steine) auszulegen, stelle eine bauliche Veränderung der Wohnanlage dar. Große Steine würden die Optik des Vorgartens beeinträchtigen, das sei ja dann keine Grünfläche mehr. Außerdem könnte er künftig dort kein Sonnenbad mehr nehmen.
Der Eigentümer schlug vor, den Rasen stattdessen mit Büschen oder einem Zaun abzugrenzen. Das Amtsgericht Oberhausen (Az. 34 C 94/12) entschied in seinem Sinne: Solange ein Eigentümer der geplanten Schutzmaßnahme gegen Wildparker widerspreche, müsse die Eigentümergemeinschaft darauf verzichten, Findlinge aufzustellen.
Um dauerhaft illegales Parken auf dem Rasen zu verhindern, müssten die Steine so groß und schwer sein, dass Autofahrer sie nicht ohne Weiteres wegschieben könnten. Hätten Steine ein Gewicht, dass man sie ohne Hilfsmittel nicht bewegen könne, wäre es jedoch eine bauliche Veränderung, sie vor der Wohnanlage zu platzieren.
Das sei von der Rechtsprechung bereits für Trittplatten bejaht worden, die einen Gehweg bilden sollten, und für Parksperrbügel im Hof. Das müsse erst recht für »stattliche Findlinge« gelten. Sie benachteiligten zudem den Eigentümer »über Gebühr«, weil damit der Rasen nicht mehr vollständig als Grünfläche, gemäß seiner Bestimmung, genutzt werden könne. jur-press/nd
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