Im Ausland tätig: Schutz während Schwangerschaft
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juni 2014 (Az. C-507/12) gelten auch während einer Schwangerschaftspause diese Frauen als Arbeitnehmerinnen, die entsprechende Privilegien hätten. Die Richter des EuGH gaben einer Französin Recht, die aushilfsweise als Kindergärtnerin in Großbritannien tätig war.
Die Frau hatte ihre Arbeit im sechsten Schwangerschaftsmonat unterbrochen und eine Finanzhilfe beantragt - die Großbritannien allerdings nur für Britinnen und Frauen mit ständigem Wohnsitz im Inland vorsieht.
Diese Regelung hält der EuGH für zu streng. Eine Schwangerschaft sei kein Grund, einer Frau die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des EU-Rechts abzusprechen, rügten sie.
Auch wenn die Betreffende dem Arbeitsmarkt während einiger Monate nicht zur Verfügung stehe, bedeute dies nicht, dass sie nicht weiterhin in den Arbeitsmarkt eingegliedert sei. »Anderenfalls würden Bürgerinnen der Europäischen Union von der Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit abgehalten, weil sie Gefahr liefen, die Arbeitnehmereigenschaft im Aufnahmemitgliedstaat zu verlieren«, so das Gericht in Luxemburg. epd/nd
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