Klagen in Brandenburg erfolglos
Rundfunkbeitrag
Der seit 2013 erhobene Rundfunkbeitrag wurde erneut von einem Gericht bestätigt. Das Verwaltungsgericht Potsdam wies am 19. August 2014 neun Klagen von Brandenburgern gegen die Zahlung zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ab.
Die 11. Kammer hatte keine verfassungsrechtlichen Bedenken und habe weder Verstöße gegen das Grundgesetz noch die Landesverfassung erkennen können. Sollte es soziale Härten geben, sehe der Staatsvertrag zum Rundfunkbeitrag ausreichende Befreiungsmöglichkeiten, entschieden die Richter.
Besitzer von Datschen müssen nur noch für ein halbes Jahr den Rundfunkbeitrag zahlen, wenn ihre Wochenendhäuser für dauerhaftes Wohnen nicht zugelassen sind, teilte der Petitionsausschuss des Potsdamer Landtags am 26. August 2014 mit.
Über 100 Bürger hätten sich bei dem Ausschuss beschwert, weil sie anders als bei der früheren GEZ-Gebühr den Rundfunkbeitrag für das gesamte Jahr auch für ihre Datsche zahlen sollten, obwohl sie diese nur in Sommermonaten nutzten.
Nach einer Diskussion in den Rundfunkanstalten habe die zuständige Potsdamer Staatskanzlei nun mitgeteilt, dass eine pauschale halbjährige Befreiung für Datschen möglich sei. Die Besitzer müssen allerdings nachweisen, dass die Laube nicht für Wohnzwecke zugelassen ist. Zudem müssen sie für ihre Wohnung einen Rundfunkbeitrag zahlen. dpa/nd
Eine Woche zuvor hatte das Verwaltungsgericht Greifswald bereits mit ähnlicher Begründung eine Klage abgewiesen. Zuvor hatten im Mai die Landesverfassungsgerichte in Rheinland-Pfalz und Bayern die Beiträge für verfassungsgemäß erklärt. In Brandenburg ist bislang keine Verfassungsbeschwerde anhängig.
Eine Berufung ließ das Potsdamer Verwaltungsgericht nicht zu. Dagegen können die Kläger allerdings beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) Beschwerde einlegen.
Bundesweit sind weitere Klagen vor Verwaltungsgerichten anhängig. Firmen oder Filialen mit einem großen Fuhrpark sehen sich benachteiligt. Denn nach den bisherigen Urteilen reicht allein die Möglichkeit der Nutzung von Radio oder Fernsehen aus - egal, wie viele Geräte wirklich genutzt werden.
Der Rundfunkbeitrag liegt derzeit bei 17,98 Euro im Monat. Die Kläger hatten Grundrechtsverstöße geltend gemacht. Sie verwiesen etwa auf das Recht auf Informationsfreiheit und die Religionsfreiheit.
Die Potsdamer Verwaltungsrichter teilten diese Auffassung nicht. Der Rundfunkbeitrag sei auch keine neue Steuer, da er als Gegenleistung für das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben werde, hieß es. Das ebenfalls angeführte Argument, das Programm der Sendeanstalten werde immer trivialer, sei rechtlich ohne Belang. dpa/nd
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