Auswirkungen auf bereits abgeschlossene Scheidungsverfahren

Leserfrage zu den Folgen aus der Mütterrente

  • Lesedauer: 2 Min.
Wirkt sich die Rentenanpassung für Frauen hinsichtlich ihrer Mütterrente auf ein - wie in meinem Fall - 2008 abgeschlossenes Scheidungsverfahren bezüglich des Versorgungsausgleiches aus? Siegfried M., Sömmerda

Bekanntlich betrifft die seit 1. Juli 2014 beschlossene Anhebung der sogenannten Mütterrente Mütter, deren Kinder vor dem Jahre 1992 geboren wurden. Selbstverständlich auch die Väter, die in gleichem Maße Erziehungszeiten für die Kinder in Anspruch genommen haben.

Diese Regelung hat natürlich auch Auswirkungen auf bereits abgeschlossene Ehescheidungsverfahren. Denn aufgrund der beschlossenen Mütterrente müssen die bisherigen Rentenberechnungen für Betroffene korrigiert werden, was seitens der gesetzlichen Rentenversicherung automatisch erfolgt. Es bedarf keines gesonderten Antrages.

Bisher gab es für ein Kind, das vor 1992 geboren war, nur einen Rentenpunkt - jetzt sind es drei Rentenpunkte. Nach bisherigen Einschätzungen führt dies zu einer Rentensteigerung monatlich um etwa 25 bis 28 Euro pro Kind.

Bereits geschiedene Eheleute, bei denen der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, betrifft dies daher ebenso für den Fall, dass aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, die vor 1992 geboren wurden.

Die in rechtskräftigen Ehescheidungsverfahren durchgeführten Versorgungsausgleichsberechnungen wurden nach altem Recht durchgeführt. Der Berechtigte wird jetzt bei Neuberechnung »besser gestellt«, woraus resultiert, dass Ausgleichsansprüche beim Versorgungsausgleich sich ändern - jedoch nicht automatisch.

Wurde daher bisher beispielsweise ein Ausgleich vom Rentenkonto des Ehemannes auf das Rentenkonto der Ehefrau vorgenommen, da höhere Anwartschaften erworben wurden, wird sich jetzt bei Anrechnung höherer Erziehungszeiten für die Ehefrau der vorzunehmende Ausgleich verringern.

Was dies im konkreten Einzelfall rechnerisch ergibt, kann nur festgestellt werden, indem ein entsprechender Antrag durch denjenigen gestellt wird, der sozusagen der Nutznießer hiervon wäre - dessen Ausgleichpflicht sich reduziert.

Der Antrag ist beim Familiengericht zu stellen, welches das Ehescheidungsverfahren führte. Der Antrag kann durch den geschiedenen Ehepartner allein gestellt werden - es besteht kein Anwaltszwang.

Im Übrigen richten sich die Kosten eines solchen Verfahrens nach dem zu erwartenden Ergebnis. Sie halten sich daher voraussichtlich »im Rahmen« und stehen in jedem Fall im angemessenen Verhältnis zum Ergebnis.

Ute Malinowski,

Rechtsanwältin, Berlin

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