Bei unbezahltem Urlaub unbedingt an die Krankenkasse denken

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Gründe für unbezahlten Urlaub gibt es viele. Nicht immer geht es darum, sich während eines ausgedehnten »Sabbaticals« lang gehegte Reiseträume zu erfüllen. Mitunter haben Arbeitnehmer ihren bezahlten Urlaubsanspruch schon aufgebraucht, wenn unvorhersehbar doch noch einige freie Tage oder Wochen benötigt werden. Einen Anspruch auf unbezahlten Urlaub haben Arbeitnehmer in der Regel nicht. Wenn die zusätzliche Auszeit nicht im Arbeitsvertrag, durch eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag geregelt ist, liegt die Entscheidung weitgehend im Ermessen des Arbeitgebers. Allerdings kommt es durchaus darauf an, was der Arbeitnehmer mit seiner zusätzlichen freien Zeit anfangen will. In persönlichen Notlagen muss der Arbeitgeber unter Umständen auf Grund seiner Fürsorgepflicht unbezahlten Urlaub gewähren. Haben andere, vergleichbare Beschäftigte in der Vergangenheit schon einmal unbezahlten Urlaub bekommen, kann ein Rechtsanspruch auch durch den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beziehungsweise die so genannte betriebliche Übung entstehen. Vergleichsweise unproblematisch lässt sich ein Sabbatical jedoch nur organisieren, wenn es in Abstimmung mit dem Arbeitgeber langfristig vorbereitet wird. Empfehlenswert sind Modelle, in denen Arbeitnehmer über mehrere Monate voll arbeiten, aber nur einen Teil ihres Gehalts ausbezahlt bekommen. Das ausstehende Gehalt wird dann während des Sabbaticals gezahlt. Der große Vorteil dieser und ähnlicher Regelungen mit durchgängiger Gehaltszahlung ist, dass auch während der Auszeit Beiträge an die Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung abgeführt werden. Lässt sich der Arbeitgeber auf ein derartiges Modell nicht ein oder ist die Vorlaufzeit zu knapp bemessen, um ein Guthaben anzusammeln, muss sich der Arbeitnehmer selbst um seine soziale Absicherung kümmern. Innerhalb der ersten vier Wochen nach Unterbrechung der Beschäftigung bleibt der gesetzliche Versicherungsschutz auch ohne Beitragszahlung bestehen. Voraussetzung ist, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis nicht auflösen. Wer also eine dreimonatige Auszeit möchte und dazu sechs Wochen bezahlten und sechs Wochen unbezahlten Urlaub nimmt, muss sich nur für zwei Wochen selbst gegen Krankheit versichern. Neben dem Abschluss einer privaten Krankenversicherung kommt auch die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Kasse in Betracht. Eine freiwillige Beitragszahlung in die Arbeitslosenversicherung ist für Arbeitnehmer nicht möglich. Im Regelfall wäre das auch gar nicht notwendig. Problematisch kann es jedoch werden, wenn der Arbeitnehmer kurz nach der Auszeit gekündigt wird. Denn es besteht nur dann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I, wenn Arbeitnehmer in den zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung mindestens 12 Monate Versicherungsbeiträge gezahlt haben. Außerdem kann sich die Anspruchsdauer durch eine Auszeit verkürzen. Beispielsweise gibt es für 24 Beitragsmonate in den vergangenen drei Jahren ein Jahr lang Arbeitslosengeld, bei 20 Beitragsmonaten sinkt die Anspruchsdauer auf zehn Monate. Welche Folgen die beitragsfreie Zeit für das Rentenkonto hat, lässt sich nur im Einzelfall klären. Vor einer längeren Auszeit sollten sich Arbeitnehmer daher von der Rentenversicherung beraten lassen und eventuell Versicherungsbeiträge nachzahlen.

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