Verschreibungspflichtiges Medikament nicht ohne Rezept

BGH verurteilt Apothekerin

  • Lesedauer: 1 Min.
Apotheker dürfen verschreibungspflichtige Medikamente nur dann ohne Vorlage eines Rezepts an Patienten herausgeben, wenn sie sich in dringenden Fällen beim jeweils behandelnden Arzt dafür per Telefon eine Erlaubnis einholen.

Patienten müsse ansonsten zugemutet werden, einen ärztlichen Notdienst aufzusuchen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 8. Januar 2015 (Az. I ZR 123/13) verkündeten Urteil entschied. Demnach darf ein Apotheker keinen Arzt per Telefon um ein Rezept bitten, der den Patienten nicht kennt.

Im aktuellen Fall wurde eine Apothekerin auf die Klage eines Konkurrenten hin wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht verurteilt. Sie hatte einem Patienten ein Medikament ohne Rezept ausgehändigt, nachdem sie sich das Einverständnis dazu per Telefon von einer ihr bekannten Ärztin eingeholt hatte. Doch die hatte den Patienten nicht behandelt.

Laut BGH ist eine telefonische Freigabe in dringenden Fällen nur durch den behandelnden Arzt zulässig, weil der zuvor eine Diagnose gestellt und eine »Therapieentscheidung« getroffen habe. Da bei dem Patienten im entschiedenen Fall keine akute Gesundheitsgefährdung bestand, war ihm laut Urteil »zuzumuten, den ärztlichen Notdienst im Nachbarort aufzusuchen«.

Weil die Apothekerin aber ein verschreibungspflichtiges Medikament ohne Rezept herausgegeben hat, muss sie dem klagenden Konkurrenten 1099 Euro Schadenersatz plus Zinsen zahlen. AFP/nd

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