Detektiv zum Schnäppchenpreis

Das Bundesarbeitsgericht gibt einer ausspionierten Sekretärin recht und schont ihren Ex-Chef

  • Annett Gehler
  • Lesedauer: 3 Min.
Ein Chef setzt einen Detektiv auf eine Beschäftigte an, um zu prüfen, ob sie wirklich krank ist. So geht es nicht, sagen die höchsten deutschen Arbeitsrichter, halten aber 1000 Euro Strafe für angemessen.

Eine Frau verlässt einen Waschsalon, ein anderes Mal liebkost sie einen Hund oder wartet an einem Fußweg. Solche banalen Szenen aus dem Alltagsleben schafften es jetzt bis vor das höchste deutsche Arbeitsgericht. Denn es waren heimliche Aufnahmen eines Detektivs, der eine kranke Sekretärin in Münster beschattet hatte. Im Auftrag ihres Chefs, der an dem Bandscheibenvorfall seiner Mitarbeiterin zweifelte, hatte der private Ermittler die Frau an vier Tagen im Februar 2012 beobachtet - auch mit der Videokamera.

»Keiner will sich auf eine derartige Weise observieren lassen«, sagte der Anwalt der Frau, Christian Bock, am Donnerstag in der Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Die Sekretärin, die inzwischen längst nicht mehr in dem kleinen Metallbetrieb tätig ist, hatte ihren früheren Arbeitgeber auf 10 500 Euro Schmerzensgeld verklagt. Die Observation habe nur einem Zweck gedient, meinte ihr Anwalt: einen lästig gewordenen Arbeitnehmer möglichst ohne Abfindung loszuwerden. »Meiner Mandantin geht es um Genugtuung.«

Diese bekam die Klägerin in der letzten Instanz allerdings nicht in dem von ihr erhofften Maß. Die obersten Arbeitsrichter erklärten zwar ihre Beobachtung durch einen Detektiv für unrechtmäßig, weil es keinen berechtigen Anlass dafür gegeben habe. Jedoch gestand auch das Erfurter Gericht der Frau nicht mehr als die 1000 Euro Schmerzensgeld zu, die bereits das Landesarbeitsgericht Hamm für angemessen hielt.

Die Bundesrichter setzen mit ihrer Entscheidung dem Detektiveinsatz in der Arbeitswelt Grenzen und machen erstmals Vorgaben für zulässige Überwachung von Beschäftigten durch Detektive. Eine Observation darf demnach bei einem auf konkreten Tatsachen beruhenden Verdacht erfolgen. Das kann beispielsweise ein vorangegangener Streit über die Gewährung von Urlaub sein.

Bei unerlaubten Überwachungen steht Arbeitnehmern eine Entschädigung zu. Zur Höhe derartiger Zahlungen äußerte sich das Gericht aber nicht. »Wir sind nicht der Bundesgerichtshof, der für Strafen zuständig ist«, stellte der Vorsitzende Richter des achten Senats, Friedrich Hauck, dazu klar. Die Höhe des Schmerzensgeldes liegt derzeit im Ermessen der Gerichte. Die bisher bei unerlaubten Videokontrollen am Arbeitsplatz zugesprochenen Entschädigungen pendeln zwischen 650 und 7000 Euro.

Der Anwalt der Klägerin hatte sich ein klares Wort zu den Strafen bei derartigen Rechtsverstößen erhofft. Nur ein deutliches Sanktionsgeld sei ein Signal an alle Arbeitgeber, dass sie so nicht mit ihren Arbeitnehmern umgehen könnten, hatte Bock in Erfurt argumentiert. Die Anwältin des verklagten Betriebs, Bettina von Buchholz, hielt dagegen: Arbeitgeber müssten auch künftig im Zweifelsfall die Möglichkeit zur Überprüfung von Krankschreibungen haben. »Kein Arbeitgeber macht sich die Entscheidung leicht, einen Detektiv einzuschalten, um eine Arbeitsunfähigkeit zu überprüfen«, erklärte von Buchholz. Denn im schlimmsten Fall für die Unternehmen würden die Gerichte eine Kündigung des betreffenden Mitarbeiters für unwirksam erklären. Dann kämen neben den Kosten für den Detektiv auch hohe Abfindungszahlungen auf die Firmen zu.

Zur Überwachung von Arbeitnehmern gibt es bereits mehrere, auch höchstrichterliche Entscheidungen. Die Videokontrolle von Einzelnen im Betrieb etwa kann nur aufgrund eines konkreten Verdachts einer Straftat erfolgen. Zudem muss die Überwachung verhältnismäßig sein und darf nur als letztmögliches Mittel in Betracht kommen. Zum Einsatz von Detektiven urteilten die obersten Arbeitsrichter 2013, dass so überführte Blaumacher auch die Detektivkosten vom Arbeitgeber übernehmen müssen.

Das Interesse an dem Fall der beschatteten Sekretärin war groß, offenbart er doch ein Problem, auf das Gewerkschaften seit Langem hinweisen. Es fehlt ein eigenständiges Gesetz zum Arbeitnehmerdatenschutz, mit dem sich Verletzungen des Persönlichkeitsrechts hinreichend ahnden lassen. Initiativen dazu verschwanden unter diversen Koalitionen wieder in der Schublade.

Der Vorsitzende Richter machte sich über die vielen Kameras im Erfurter Verhandlungssaal seine eigenen Gedanken. »Vielleicht sind viele Arbeitnehmer von dieser Situation betroffen?«, fragte er - und fügte hinzu: »Ich hoffe es nicht.« dpa

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